Verordnung
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Art. 4 Beförderungsbedingungen
1 Die Beförderungsbedingungen der konzessionierten schweizerischen Luftfahrtunternehmen bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL).7 2 Das BAZL8 genehmigt sie, wenn sie den zwingenden Bestimmungen des schweizerischen Rechts oder der die Schweiz verpflichtenden völkerrechtlichen Verträge nicht widersprechen. 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 622). 8 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 622). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. |