Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

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Art. 10

Bei der Haft­pflicht­ver­si­che­rung oder bei der Ver­si­che­rung von un­be­weg­li­chen Sa­chen kann der Ver­si­che­rer aus­ser­dem vor dem Ge­richt des Or­tes, an dem das schä­di­gen­de Er­eig­nis ein­ge­tre­ten ist, ver­klagt wer­den. Das Glei­che gilt, wenn so­wohl be­weg­li­che als auch un­be­weg­li­che Sa­chen in ein und dem­sel­ben Ver­si­che­rungs­ver­trag ver­si­chert und von dem­sel­ben Scha­dens­fall be­trof­fen sind.

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