Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

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Art. 13

Von den Vor­schrif­ten die­ses Ab­schnitts kann im We­ge der Ver­ein­ba­rung nur ab­ge­wi­chen wer­den:

1.
wenn die Ver­ein­ba­rung nach der Ent­ste­hung der Strei­tig­keit ge­trof­fen wird;
2.
wenn sie dem Ver­si­che­rungs­neh­mer, Ver­si­cher­ten oder Be­güns­tig­ten die Be­fug­nis ein­räumt, an­de­re als die in die­sem Ab­schnitt an­ge­führ­ten Ge­rich­te an­zu­ru­fen;
3.
wenn sie zwi­schen ei­nem Ver­si­che­rungs­neh­mer und ei­nem Ver­si­che­rer, die zum Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses ih­ren Wohn­sitz oder ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt in dem­sel­ben durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staat ha­ben, ge­trof­fen ist, um die Zu­stän­dig­keit der Ge­rich­te die­ses Staa­tes auch für den Fall zu be­grün­den, dass das schä­di­gen­de Er­eig­nis im Aus­land ein­tritt, es sei denn, dass ei­ne sol­che Ver­ein­ba­rung nach dem Recht die­ses Staa­tes nicht zu­läs­sig ist;
4.
wenn sie von ei­nem Ver­si­che­rungs­neh­mer ge­schlos­sen ist, der sei­nen Wohn­sitz nicht in ei­nem durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staat hat, aus­ge­nom­men so­weit sie ei­ne Ver­si­che­rung, zu de­ren Ab­schluss ei­ne ge­setz­li­che Ver­pflich­tung be­steht, oder die Ver­si­che­rung von un­be­weg­li­chen Sa­chen in ei­nem durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staat be­trifft, oder
5.
wenn sie einen Ver­si­che­rungs­ver­trag be­trifft, so­weit die­ser ei­nes oder meh­re­re der in Ar­ti­kel 14 auf­ge­führ­ten Ri­si­ken deckt.

BGE

121 III 336 () from 4. August 1995
Regeste: Verbraucherstreitigkeit; örtliche Zuständigkeit (Art. 13 f. Lugano Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen). Begriffe der Verbraucherstreitigkeit (E. 5a-d) und des Dienstleistungsvertrags (E. 5e). Bejahung einer Verbraucherstreitigkeit bei Verbindung von Kommissions- und Kreditgeschäften (E. 6).

123 III 374 () from 12. Juni 1997
Regeste: Lugano-Übereinkommen (Lugü): Überprüfung der Zuständigkeit des urteilenden Gerichts durch das Gericht des Vollstreckungsstaats. Verfahrenseinleitendes Schriftstück im Sinne von Art. 27 Ziff. 2 LugÜ. Wird eine Klage vor Inkrafttreten des Lugano-Übereinkommens zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsstaat angehoben, ergeht der Entscheid aber erst nachher, so sind die Behörden des Vollstreckungsstaats abweichend vom Grundsatz von Art. 28 Abs. 4 LugÜ zu einer umfassenden Kontrolle der Zuständigkeit befugt (Art. 54 Abs. 2 LugÜ; E. 2). Einem Urteil, das weder Tatsachenfeststellungen noch eine Urteilsbegründung enthält, ist in einem solchen Fall die Vollstreckbarkeit zu versagen (E. 4). Der Mahnbescheid gemäss §§ 688 ff. der deutschen Zivilprozessordnung stellt, wenn der Antragsgegner dagegen Widerspruch erhoben hat, nicht das verfahrenseinleitende Schriftstück im Sinne von Art. 27 Ziff. 2 LugÜ für das nachfolgende streitige Verfahren dar (E. 3).

133 III 295 () from 28. März 2007
Regeste: Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach Lugano-Übereinkommen. Begriff der Einlassung nach Art. 18 LugÜ (E. 5). Durchführung eines Beweisverfahrens vor Erlass eines selbständigen Zuständigkeitsentscheids (E. 6). Begriff des Verbrauchers nach Art. 13 Abs. 1 LugÜ (E. 7). Begriff des Dienstleistungsvertrags im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Ziff. 3 LugÜ (E. 8). Massgebender Zeitpunkt für den Vertragsabschluss im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Ziff. 3 LugÜ bei Wiedereröffnung eines inaktiv gewordenen Kontos (E. 9).

134 III 218 (4A_432/2007) from 8. Februar 2008
Regeste: Örtliche Zuständigkeit; mit Verbrauchern abgeschlossene Verträge (Art. 13 ff. LugÜ); Garantie des Herstellers. Die Garantie des Herstellers führt nicht zum Entstehen gegenseitiger Verpflichtungen zwischen dem Hersteller und irgendeinem Erwerber des Fahrzeuges. Sie begründet daher keinen Dienstleistungsvertrag im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Ziff. 3 LugÜ, wonach der Verbraucher gemäss Art. 14 Abs. 1 LugÜ an seinem Wohnort Klage einreichen könnte (E. 3).

149 III 71 (4A_120/2022) from 23. November 2022
Regeste: Art. 23 LugÜ; Gerichtsstandsvereinbarung, Bindungswirkung gegenüber Dritten, echter Vertrag zu Gunsten Dritter. Regeln betreffend die Bindung eines Dritten an die Gerichtsstandsvereinbarung lassen sich Art. 23 LugÜ nicht entnehmen. Dafür ist auf das nationale Recht zurückzugreifen. Der Dritte erwirbt bei einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter den Anspruch in der Regel so, wie ihn die Vertragsparteien ausgestaltet haben. Entsprechend können diese vorsehen, dass der Dritte die zu seinen Gunsten begründete Forderung einzig vor dem vertraglich vereinbarten Forum einklagen kann (E. 4).

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