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Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Originaltext

Art. 13

Von den Vor­schrif­ten die­ses Ab­schnitts kann im We­ge der Ver­ein­ba­rung nur ab­ge­wi­chen wer­den:

1.
wenn die Ver­ein­ba­rung nach der Ent­ste­hung der Strei­tig­keit ge­trof­fen wird;
2.
wenn sie dem Ver­si­che­rungs­neh­mer, Ver­si­cher­ten oder Be­güns­tig­ten die Be­fug­nis ein­räumt, an­de­re als die in die­sem Ab­schnitt an­ge­führ­ten Ge­rich­te an­zu­ru­fen;
3.
wenn sie zwi­schen ei­nem Ver­si­che­rungs­neh­mer und ei­nem Ver­si­che­rer, die zum Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses ih­ren Wohn­sitz oder ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt in dem­sel­ben durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staat ha­ben, ge­trof­fen ist, um die Zu­stän­dig­keit der Ge­rich­te die­ses Staa­tes auch für den Fall zu be­grün­den, dass das schä­di­gen­de Er­eig­nis im Aus­land ein­tritt, es sei denn, dass ei­ne sol­che Ver­ein­ba­rung nach dem Recht die­ses Staa­tes nicht zu­läs­sig ist;
4.
wenn sie von ei­nem Ver­si­che­rungs­neh­mer ge­schlos­sen ist, der sei­nen Wohn­sitz nicht in ei­nem durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staat hat, aus­ge­nom­men so­weit sie ei­ne Ver­si­che­rung, zu de­ren Ab­schluss ei­ne ge­setz­li­che Ver­pflich­tung be­steht, oder die Ver­si­che­rung von un­be­weg­li­chen Sa­chen in ei­nem durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staat be­trifft, oder
5.
wenn sie einen Ver­si­che­rungs­ver­trag be­trifft, so­weit die­ser ei­nes oder meh­re­re der in Ar­ti­kel 14 auf­ge­führ­ten Ri­si­ken deckt.