Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

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Art. 14

Die in Ar­ti­kel 13 Num­mer 5 er­wähn­ten Ri­si­ken sind die fol­gen­den:

1.
sämt­li­che Schä­den:
a)
an See­schif­fen, An­la­gen vor der Küs­te und auf ho­her See oder Luft­fahr­zeu­gen aus Ge­fah­ren, die mit ih­rer Ver­wen­dung zu ge­werb­li­chen Zwe­cken ver­bun­den sind,
b)
an Trans­port­gü­tern, aus­ge­nom­men Rei­se­ge­päck der Pas­sa­gie­re, wenn die­se Gü­ter aus­sch­liess­lich oder zum Teil mit die­sen Schif­fen oder Luft­fahr­zeu­gen be­för­dert wer­den;
2.
Haft­pflicht al­ler Art, mit Aus­nah­me der Haf­tung für Per­so­nen­schä­den an Pas­sa­gie­ren oder Schä­den an de­ren Rei­se­ge­päck:
a)
aus der Ver­wen­dung oder dem Be­trieb von See­schif­fen, An­la­gen oder Luft­fahr­zeu­gen ge­mä­ss Num­mer 1 Buch­sta­be a, es sei denn, dass - was die letzt­ge­nann­ten be­trifft - nach den Rechts­vor­schrif­ten des durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staa­tes, in dem das Luft­fahr­zeug ein­ge­tra­gen ist, Ge­richts­stands­ver­ein­ba­run­gen für die Ver­si­che­rung sol­cher Ri­si­ken un­ter­sagt sind,
b)
für Schä­den, die durch Trans­port­gü­ter wäh­rend ei­ner Be­för­de­rung im Sin­ne von Num­mer 1 Buch­sta­be b ver­ur­sacht wer­den;
3.
fi­nan­zi­el­le Ver­lus­te im Zu­sam­men­hang mit der Ver­wen­dung oder dem Be­trieb von See­schif­fen, An­la­gen oder Luft­fahr­zeu­gen ge­mä­ss Num­mer 1 Buch­sta­be a, ins­be­son­de­re Fracht- oder Char­ter­ver­lust;
4.
ir­gend­ein zu­sätz­li­ches Ri­si­ko, das mit ei­nem der un­ter den Num­mern 1-3 ge­nann­ten Ri­si­ken in Zu­sam­men­hang steht;
5.
un­be­scha­det der Num­mern 1-4 al­le Gross­ri­si­ken.

BGE

121 III 336 () from 4. August 1995
Regeste: Verbraucherstreitigkeit; örtliche Zuständigkeit (Art. 13 f. Lugano Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen). Begriffe der Verbraucherstreitigkeit (E. 5a-d) und des Dienstleistungsvertrags (E. 5e). Bejahung einer Verbraucherstreitigkeit bei Verbindung von Kommissions- und Kreditgeschäften (E. 6).

123 III 374 () from 12. Juni 1997
Regeste: Lugano-Übereinkommen (Lugü): Überprüfung der Zuständigkeit des urteilenden Gerichts durch das Gericht des Vollstreckungsstaats. Verfahrenseinleitendes Schriftstück im Sinne von Art. 27 Ziff. 2 LugÜ. Wird eine Klage vor Inkrafttreten des Lugano-Übereinkommens zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsstaat angehoben, ergeht der Entscheid aber erst nachher, so sind die Behörden des Vollstreckungsstaats abweichend vom Grundsatz von Art. 28 Abs. 4 LugÜ zu einer umfassenden Kontrolle der Zuständigkeit befugt (Art. 54 Abs. 2 LugÜ; E. 2). Einem Urteil, das weder Tatsachenfeststellungen noch eine Urteilsbegründung enthält, ist in einem solchen Fall die Vollstreckbarkeit zu versagen (E. 4). Der Mahnbescheid gemäss §§ 688 ff. der deutschen Zivilprozessordnung stellt, wenn der Antragsgegner dagegen Widerspruch erhoben hat, nicht das verfahrenseinleitende Schriftstück im Sinne von Art. 27 Ziff. 2 LugÜ für das nachfolgende streitige Verfahren dar (E. 3).

133 III 295 () from 28. März 2007
Regeste: Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach Lugano-Übereinkommen. Begriff der Einlassung nach Art. 18 LugÜ (E. 5). Durchführung eines Beweisverfahrens vor Erlass eines selbständigen Zuständigkeitsentscheids (E. 6). Begriff des Verbrauchers nach Art. 13 Abs. 1 LugÜ (E. 7). Begriff des Dienstleistungsvertrags im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Ziff. 3 LugÜ (E. 8). Massgebender Zeitpunkt für den Vertragsabschluss im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Ziff. 3 LugÜ bei Wiedereröffnung eines inaktiv gewordenen Kontos (E. 9).

134 III 218 (4A_432/2007) from 8. Februar 2008
Regeste: Örtliche Zuständigkeit; mit Verbrauchern abgeschlossene Verträge (Art. 13 ff. LugÜ); Garantie des Herstellers. Die Garantie des Herstellers führt nicht zum Entstehen gegenseitiger Verpflichtungen zwischen dem Hersteller und irgendeinem Erwerber des Fahrzeuges. Sie begründet daher keinen Dienstleistungsvertrag im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Ziff. 3 LugÜ, wonach der Verbraucher gemäss Art. 14 Abs. 1 LugÜ an seinem Wohnort Klage einreichen könnte (E. 3).

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