Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

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Art. 16

1. Die Kla­ge ei­nes Ver­brau­chers ge­gen den an­de­ren Ver­trags­part­ner kann ent­we­der vor den Ge­rich­ten des durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staa­tes er­ho­ben wer­den, in des­sen Ho­heits­ge­biet die­ser Ver­trags­part­ner sei­nen Wohn­sitz hat, oder vor dem Ge­richt des Or­tes, an dem der Ver­brau­cher sei­nen Wohn­sitz hat.

2. Die Kla­ge des an­de­ren Ver­trags­part­ners ge­gen den Ver­brau­cher kann nur vor den Ge­rich­ten des durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staa­tes er­ho­ben wer­den, in des­sen Ho­heits­ge­biet der Ver­brau­cher sei­nen Wohn­sitz hat.

3. Die Vor­schrif­ten die­ses Ar­ti­kels las­sen das Recht un­be­rührt, ei­ne Wi­der­kla­ge vor dem Ge­richt zu er­he­ben, bei dem die Kla­ge selbst ge­mä­ss den Be­stim­mun­gen die­ses Ab­schnitts an­hän­gig ist.

BGE

124 III 505 () from 18. November 1998
Regeste: Art. 46 ff. SchKG (Betreibungsort); Lugano-Übereinkommen; IPRG. Unter welchen Voraussetzungen in einem Vertragsstaat eine Zwangsvollstreckung durchgeführt werden kann, regelt das Lugano-Übereinkommen nicht; ebenso wenig wird diese Frage vom IPRG beantwortet. Allein das schweizerische Recht als lex fori bestimmt, ob ein Vermögensgegenstand in der Schweiz belegen ist und hier verwertet werden kann (E. 3a). Selbst wenn Grundstücke Bestandteil des gemeinschaftlichen Vermögens bilden, begründet die Belegenheit von Nachlassvermögen in der Schweiz keine Zuständigkeit der schweizerischen Vollstreckungsbehörden zur Verwertung des Liquidationsanspruchs der Erben, wenn der Schuldner und seine Miterben im Ausland wohnen und sich der letzte Wohnsitz des Erblassers im Ausland befand (E. 3b).

129 III 295 () from 21. Februar 2003
Regeste: Feststellungsinteresse. Ergibt sich das Feststellungsinteresse betreffend die Verletzung eines ausländischen Patents aus materiellem ausländischem Recht, kann es im Berufungsverfahren nicht geprüft werden. Offen gelassen, ob das negative Feststellungsinteresse im Bereich des LugÜ nach dem Übereinkommen (orientiert an dessen Sinn und Zweck) zu beurteilen ist (E. 2).

130 III 285 () from 23. Dezember 2003
Regeste: Lugano-Übereinkommen; Wohnsitzgerichtsstand des Beklagten; Aberkennungsklage. Wenn der Gläubiger mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Lugano-Übereinkommens nicht eine Forderungsklage erhebt, sondern den Weg der Schuldbetreibung am schweizerischen Wohnsitz des Schuldners wählt, verstösst es nicht gegen Art. 2 Abs. 1 LugÜ anzunehmen, dass die Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG vom betriebenen Schuldner auch in der Schweiz erhoben werden kann (E. 2-5).

132 III 579 () from 5. Mai 2006
Regeste: Markenrecht; unlauterer Wettbewerb; örtliche Zuständigkeit; Art. 16 Ziff. 4 LugÜ. Anwendbarkeit der Bestimmung auf eine Bestandesklage, mit der gestützt auf ein prioritäres Recht wegen widerrechtlicher Anmassung des Zeichens (UWG) die Löschung einer Marke beantragt wird (E. 3).

132 III 778 () from 23. Oktober 2006
Regeste: Art. 2 Abs. 1 und 5 Ziff. 3 LugÜ; örtliche Zuständigkeit bei negativer Feststellungsklage. Nach Art. 2 Abs. 1 LugÜ ist unabhängig davon, ob der Ansprecher eine Leistungsklage oder der Anspruchsgegner eine negative Feststellungsklage erhebt, der Wohnsitz des Beklagten massgebend für die örtliche Zuständigkeit. Es bedarf ganz besonderer Umstände, um von der zentralen Anknüpfung an den Wohnsitz bzw. Sitz des im Verfahren formell Beklagten abzuweichen, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sind (E. 2). Für die Feststellung der Verletzung ausländischer Patente besteht keine Zuständigkeit der inländischen Gerichte am Deliktsort nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ, da der Erfolgsort nur im Staat, für den das Patent erteilt wurde, liegen kann und der inländische Handlungsort nicht die erforderliche besondere Nähe zum Streitgegenstand aufweist (E. 3).

133 III 386 () from 23. April 2007
Regeste: Kollokation der Gläubiger beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 321 i.V.m. Art. 244-251 SchKG); Vormerkung streitiger Forderungen im Kollokationsplan (Art. 63 KOV); Lugano-Übereinkommen (LugÜ). Für einen in der Schweiz durchgeführten Nachlassvertrag entscheiden die Liquidatoren über die Anerkennung der Forderungen (Art. 245 SchKG); die Vormerkung streitiger Forderungen im Kollokationsplan (Art. 63 KOV) bei einem Prozess in Belgien fällt ausser Betracht. Frage offengelassen, ob die Kollokationsklage gemäss Art. 250 SchKG vom Anwendungsbereich des LugÜ erfasst ist (E. 4).

134 III 475 (4A_133/2008) from 16. Mai 2008
Regeste: Gerichtsstand bei Mietstreitigkeiten über unbewegliche Sachen im internationalen Verhältnis (Art. 16 Ziff. 1 lit. a LugÜ; Art. 112 IPRG; Art. 23 GestG). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den allgemeinen Vertragsgerichtsständen der Art. 112 f. IPRG; Art. 23 GestG findet keine analoge Anwendung (E. 4.2).

136 III 566 (5A_36/2010) from 7. Oktober 2010
Regeste: Lugano-Übereinkommen; Gerichtsstand der provisorischen Rechtsöffnung. Die provisorische Rechtsöffnung fällt unter Art. 16 Ziff. 5 LugÜ. Der Gerichtsstand der provisorischen Rechtsöffnung ist deshalb nicht Gegenstand einer Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 17 LugÜ) (E. 3).

138 III 304 (4A_589/2011) from 5. April 2012
Regeste: a Ist das auf einen Vertrag (Abgrenzungsvereinbarung) gestützte gerichtliche Verbot an eine Partei, gegen Eintragungsgesuche einer bestimmten Marke Widerspruch zu erheben, bzw. der Befehl, bereits erhobene Widersprüche zurückzuziehen, ein Prozessführungsverbot ("anti-suit injunction")? Begriff der "anti-suit injunction" und Anwendungsfälle. Zur Zulässigkeit des Erlasses von Prozessführungsverboten durch schweizerische Gerichte (E. 5.3.1). Die vorliegend ausgesprochenen Befehle und Verbote zielen auf die Durchsetzung von materiellrechtlichen Unterlassungspflichten ab; damit wurde keine anti-suit injunction erlassen (E. 5.3.2). Dem Gericht, das für den Entscheid über Ansprüche aus der Abgrenzungsvereinbarung zuständig ist, steht der Erlass solcher Anordnungen zu (E. 5.4).

142 III 170 (4A_430/2015) from 9. Februar 2016
Regeste: Art. 15 Abs. 1 Bst. c LugÜ; Zuständigkeit bei Verbrauchersachen. Prüfung der Zuständigkeit im Falle eines Vertragsverhältnisses zwischen einer Schweizer Bank und einem Kunden mit Wohnsitz in Frankreich (E. 3).

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