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Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Originaltext

Art. 17

Von den Vor­schrif­ten die­ses Ab­schnitts kann im We­ge der Ver­ein­ba­rung nur ab­ge­wi­chen wer­den:

1.
wenn die Ver­ein­ba­rung nach der Ent­ste­hung der Strei­tig­keit ge­trof­fen wird;
2.
wenn sie dem Ver­brau­cher die Be­fug­nis ein­räumt, an­de­re als die in die­sem Ab­schnitt an­ge­führ­ten Ge­rich­te an­zu­ru­fen; oder
3.
wenn sie zwi­schen ei­nem Ver­brau­cher und sei­nem Ver­trags­part­ner, die zum Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses ih­ren Wohn­sitz oder ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt in dem­sel­ben durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staat ha­ben, ge­trof­fen ist und die Zu­stän­dig­keit der Ge­rich­te die­ses Staa­tes be­grün­det, es sei denn, dass ei­ne sol­che Ver­ein­ba­rung nach dem Recht die­ses Staa­tes nicht zu­läs­sig ist.