Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

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Art. 18

1. Bil­den ein in­di­vi­du­el­ler Ar­beits­ver­trag oder An­sprü­che aus ei­nem in­di­vi­du­el­len Ar­beits­ver­trag den Ge­gen­stand des Ver­fah­rens, so be­stimmt sich die Zu­stän­dig­keit un­be­scha­det des Ar­ti­kels 4 und des Ar­ti­kels 5 Num­mer 5 nach die­sem Ab­schnitt.

2. Hat der Ar­beit­ge­ber, mit dem der Ar­beit­neh­mer einen in­di­vi­du­el­len Ar­beits­ver­trag ge­schlos­sen hat, im Ho­heits­ge­biet ei­nes durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staa­tes kei­nen Wohn­sitz, be­sitzt er aber in ei­nem der durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staa­ten ei­ne Zweignie­der­las­sung, Agen­tur oder sons­ti­ge Nie­der­las­sung, so wird er für Strei­tig­kei­ten aus ih­rem Be­trieb so be­han­delt, wie wenn er sei­nen Wohn­sitz im Ho­heits­ge­biet die­ses Staa­tes hät­te.

BGE

130 III 285 () from 23. Dezember 2003
Regeste: Lugano-Übereinkommen; Wohnsitzgerichtsstand des Beklagten; Aberkennungsklage. Wenn der Gläubiger mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Lugano-Übereinkommens nicht eine Forderungsklage erhebt, sondern den Weg der Schuldbetreibung am schweizerischen Wohnsitz des Schuldners wählt, verstösst es nicht gegen Art. 2 Abs. 1 LugÜ anzunehmen, dass die Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG vom betriebenen Schuldner auch in der Schweiz erhoben werden kann (E. 2-5).

133 III 295 () from 28. März 2007
Regeste: Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach Lugano-Übereinkommen. Begriff der Einlassung nach Art. 18 LugÜ (E. 5). Durchführung eines Beweisverfahrens vor Erlass eines selbständigen Zuständigkeitsentscheids (E. 6). Begriff des Verbrauchers nach Art. 13 Abs. 1 LugÜ (E. 7). Begriff des Dienstleistungsvertrags im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Ziff. 3 LugÜ (E. 8). Massgebender Zeitpunkt für den Vertragsabschluss im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Ziff. 3 LugÜ bei Wiedereröffnung eines inaktiv gewordenen Kontos (E. 9).

141 III 28 (5A_249/2014) from 19. November 2014
Regeste: Art. 80 Abs. 1 SchKG; Art. 1 LugÜ; Entsenderichtlinie (96/71/EG); Freizügigkeitsabkommen; Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Kann definitive Rechtsöffnung gestützt auf ein österreichisches Urteil erteilt werden, in welchem eine Schweizer Gesellschaft zu Zahlungen an die österreichische Urlaubskasse für Bauarbeiter verpflichtet wurde? Begriff der Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 LugÜ und Abgrenzung von öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Anwendung auf den vorliegenden Fall (E. 3.1). Sachlicher Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Beurteilung, ob die Leistungen der österreichischen Urlaubskasse darunterfallen (E. 3.2.1-3.2.3). Bedeutung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 9 Abs. 1 des Anhangs I des Freizügigkeitsabkommens für die Vollstreckung (E. 3.2.4).

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