Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Originaltext

Art. 2

1. Vor­be­halt­lich der Vor­schrif­ten die­ses Über­ein­kom­mens sind Per­so­nen, die ih­ren Wohn­sitz im Ho­heits­ge­biet ei­nes durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staa­tes ha­ben, oh­ne Rück­sicht auf ih­re Staats­an­ge­hö­rig­keit vor den Ge­rich­ten die­ses Staa­tes zu ver­kla­gen.

2. Auf Per­so­nen, die nicht dem durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staat an­ge­hö­ren, in dem sie ih­ren Wohn­sitz ha­ben, sind die für In­län­der mass­ge­ben­den Zu­stän­dig­keits­vor­schrif­ten an­zu­wen­den.