Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Originaltext

Art. 21

Von den Vor­schrif­ten die­ses Ab­schnitts kann im We­ge der Ver­ein­ba­rung nur ab­ge­wi­chen wer­den:

1.
wenn die Ver­ein­ba­rung nach der Ent­ste­hung der Strei­tig­keit ge­trof­fen wird; oder
2.
wenn sie dem Ar­beit­neh­mer die Be­fug­nis ein­räumt, an­de­re als die in die­sem Ab­schnitt an­ge­führ­ten Ge­rich­te an­zu­ru­fen.