Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

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Art. 23

1. Ha­ben die Par­tei­en, von de­nen min­des­tens ei­ne ih­ren Wohn­sitz im Ho­heits­ge­biet ei­nes durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staa­tes hat, ver­ein­bart, dass ein Ge­richt oder die Ge­rich­te ei­nes durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staa­tes über ei­ne be­reits ent­stan­de­ne Rechtss­trei­tig­keit oder über ei­ne künf­ti­ge aus ei­nem be­stimm­ten Rechts­ver­hält­nis ent­sprin­gen­de Rechtss­trei­tig­keit ent­schei­den sol­len, so sind die­ses Ge­richt oder die Ge­rich­te die­ses Staa­tes zu­stän­dig. Die­ses Ge­richt oder die Ge­rich­te die­ses Staa­tes sind aus­sch­liess­lich zu­stän­dig, so­fern die Par­tei­en nichts an­de­res ver­ein­bart ha­ben. Ei­ne sol­che Ge­richts­stands­ver­ein­ba­rung muss ge­schlos­sen wer­den:

a)
schrift­lich oder münd­lich mit schrift­li­cher Be­stä­ti­gung; oder
b)
in ei­ner Form, wel­che den Ge­pflo­gen­hei­ten ent­spricht, die zwi­schen den Par­tei­en ent­stan­den sind; oder
c)
im in­ter­na­tio­na­len Han­del in ei­ner Form, die ei­nem Han­dels­brauch ent­spricht, den die Par­tei­en kann­ten oder ken­nen muss­ten und den Par­tei­en von Ver­trä­gen die­ser Art in dem be­tref­fen­den Ge­schäfts­zweig all­ge­mein ken­nen und re­gel­mäs­sig be­ach­ten.

2. Elek­tro­ni­sche Über­mitt­lun­gen, die ei­ne dau­er­haf­te Auf­zeich­nung der Ver­ein­ba­rung er­mög­li­chen, sind der Schrift­form gleich­ge­stellt.

3. Wenn ei­ne sol­che Ver­ein­ba­rung von Par­tei­en ge­schlos­sen wur­de, die bei­de ih­ren Wohn­sitz nicht im Ho­heits­ge­biet ei­nes durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staa­tes ha­ben, so kön­nen die Ge­rich­te der an­de­ren durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staa­ten nicht ent­schei­den, es sei denn, das ver­ein­bar­te Ge­richt oder die ver­ein­bar­ten Ge­rich­te ha­ben sich rechts­kräf­tig für un­zu­stän­dig er­klärt.

4. Ist in schrift­lich nie­der­ge­leg­ten trust-Be­din­gun­gen be­stimmt, dass über Kla­gen ge­gen einen Be­grün­der, trus­tee oder Be­güns­tig­ten ei­nes trust ein Ge­richt oder die Ge­rich­te ei­nes durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staa­tes ent­schei­den sol­len, so ist die­ses Ge­richt oder sind die­se Ge­rich­te aus­sch­liess­lich zu­stän­dig, wenn es sich um Be­zie­hun­gen zwi­schen die­sen Per­so­nen oder ih­re Rech­te oder Pflich­ten im Rah­men des trust han­delt.

5. Ge­richts­stands­ver­ein­ba­run­gen und ent­spre­chen­de Be­stim­mun­gen in trust-Be­din­gun­gen ha­ben kei­ne recht­li­che Wir­kung, wenn sie den Vor­schrif­ten der Ar­ti­kel 13, 17 und 21 zu­wi­der­lau­fen oder wenn die Ge­rich­te, de­ren Zu­stän­dig­keit ab­be­dun­gen wird, auf­grund des Ar­ti­kels 22 aus­sch­liess­lich zu­stän­dig sind.

BGE

138 III 304 (4A_589/2011) from 5. April 2012
Regeste: a Ist das auf einen Vertrag (Abgrenzungsvereinbarung) gestützte gerichtliche Verbot an eine Partei, gegen Eintragungsgesuche einer bestimmten Marke Widerspruch zu erheben, bzw. der Befehl, bereits erhobene Widersprüche zurückzuziehen, ein Prozessführungsverbot ("anti-suit injunction")? Begriff der "anti-suit injunction" und Anwendungsfälle. Zur Zulässigkeit des Erlasses von Prozessführungsverboten durch schweizerische Gerichte (E. 5.3.1). Die vorliegend ausgesprochenen Befehle und Verbote zielen auf die Durchsetzung von materiellrechtlichen Unterlassungspflichten ab; damit wurde keine anti-suit injunction erlassen (E. 5.3.2). Dem Gericht, das für den Entscheid über Ansprüche aus der Abgrenzungsvereinbarung zuständig ist, steht der Erlass solcher Anordnungen zu (E. 5.4).

139 III 278 (4A_27/2013) from 6. Mai 2013
Regeste: Art. 15 ff. und 26 Abs. 1 LugÜ; Art. 59 f. ZPO; Zuständigkeit bei Verbrauchersachen; Beweislast; Prüfung der Zuständigkeit von Amtes wegen. Beweislast für das Vorliegen einer Verbrauchersache nach Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ (E. 3). Bedeutung und Umfang der Prüfung der Zuständigkeit von Amtes wegen (E. 4).

139 III 345 (4A_86/2013) from 1. Juli 2013
Regeste: Art. 23 Abs. 1 lit. a LugÜ; Gerichtsstandsklausel in AGB; Formerfordernisse. Ist eine Gerichtsstandsklausel in AGB enthalten, so setzt die Einhaltung der Formerfordernisse von Art. 23 Abs. 1 lit. a LugÜ voraus, dass der AGB-Verwender seinem Vertragspartner vor Vertragsabschluss eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme der AGB verschafft. Prüfung der Frage, ob ein Zugänglichmachen mit dem Hinweis, die AGB könnten auf der Internetseite des Verwenders abgerufen oder über eine Faxnummer angefordert werden, eine solche zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme darstellt (E. 4-6).

140 III 115 (4A_408/2013) from 17. Januar 2014
Regeste: Art. 1 Abs. 2 IPRG und Art. 5 Nr. 1 Bst. b zweiter Spiegelstrich LugÜ. Internationale Zuständigkeit. Konventionsautonome Bestimmung des Gerichtsstands am Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung bei einem internationalen (Retro-) Rückversicherungsvertrag (E. 3-7).

140 III 170 (4A_522/2013) from 12. Mai 2014
Regeste: Art. 5 Nr. 1 lit. b LugÜ; gerichtsstandsrelevante Erfüllungsortsvereinbarung. Gerichtsstand des (vereinbarten) Erfüllungsorts (E. 2.2.1 und 2.2.2); eine Erfüllungsortsvereinbarung ist nur dann gerichtsstandsrelevant, wenn sie sich auf eine vertragscharakteristische Leistung bezieht (E. 2.2.3 und 2.3).

142 III 170 (4A_430/2015) from 9. Februar 2016
Regeste: Art. 15 Abs. 1 Bst. c LugÜ; Zuständigkeit bei Verbrauchersachen. Prüfung der Zuständigkeit im Falle eines Vertragsverhältnisses zwischen einer Schweizer Bank und einem Kunden mit Wohnsitz in Frankreich (E. 3).

143 III 558 (4A_131/2017) from 21. September 2017
Regeste: Art. 23 Abs. 1 LugÜ; Art. 20 Abs. 2 OR; Gerichtsstandsvereinbarung mit unzulässiger Wahl des sachlich zuständigen Gerichts. Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich von Art. 23 Abs. 1 LugÜ (E. 3.3). Auslegung und Ergänzung einer Gerichtsstandsvereinbarung mit teilweise unzulässigem Inhalt; Grundsatz "in favorem validitatis" (E. 4.1).

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