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Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Originaltext

Art. 24

So­fern das Ge­richt ei­nes durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staa­tes nicht be­reits nach an­de­ren Vor­schrif­ten die­ses Über­ein­kom­mens zu­stän­dig ist, wird es zu­stän­dig, wenn sich der Be­klag­te vor ihm auf das Ver­fah­ren ein­lässt. Dies gilt nicht, wenn der Be­klag­te sich ein­lässt, um den Man­gel der Zu­stän­dig­keit gel­tend zu ma­chen oder wenn ein an­de­res Ge­richt auf­grund des Ar­ti­kels 22 aus­sch­liess­lich zu­stän­dig ist.