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Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Originaltext

Art. 25

Das Ge­richt ei­nes durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staa­tes hat sich von Amts we­gen für un­zu­stän­dig zu er­klä­ren, wenn es we­gen ei­ner Strei­tig­keit an­ge­ru­fen wird, für die das Ge­richt ei­nes an­de­ren durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staa­tes auf­grund des Ar­ti­kels 22 aus­sch­liess­lich zu­stän­dig ist.