Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

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Art. 26

1. Lässt sich der Be­klag­te, der sei­nen Wohn­sitz im Ho­heits­ge­biet ei­nes durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staa­tes hat und der vor den Ge­rich­ten ei­nes an­de­ren durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staa­tes ver­klagt wird, auf das Ver­fah­ren nicht ein, so hat sich das Ge­richt von Amts we­gen für un­zu­stän­dig zu er­klä­ren, wenn sei­ne Zu­stän­dig­keit nicht nach die­sem Über­ein­kom­men be­grün­det ist.

2. Das Ge­richt hat das Ver­fah­ren so lan­ge aus­zu­set­zen, bis fest­ge­stellt ist, dass es dem Be­klag­ten mög­lich war, das ver­fah­rensein­lei­ten­de Schrift­stück oder ein gleich­wer­ti­ges Schrift­stück so recht­zei­tig zu emp­fan­gen, dass er sich ver­tei­di­gen konn­te oder dass al­le hier­zu er­for­der­li­chen Mass­nah­men ge­trof­fen wor­den sind.

3. An die Stel­le von Ab­satz 2 tritt Ar­ti­kel 15 des Haa­ger Über­ein­kom­mens vom 15. No­vem­ber 19651 über die Zu­stel­lung ge­richt­li­cher und aus­ser­ge­richt­li­cher Schrift­stücke im Aus­land in Zi­vil- oder Han­delssa­chen, wenn das ver­fah­rensein­lei­ten­de Schrift­stück oder ein gleich­wer­ti­ges Schrift­stück nach dem ge­nann­ten Über­ein­kom­men zu über­mit­teln war.

4. Die Mit­glied­staa­ten der Eu­ro­päi­schen Ge­mein­schaft, die durch die Ver­ord­nung (EG) Nr. 1348/2000 des Ra­tes vom 29. Mai 2000 oder durch das am 19. Ok­to­ber 2005 in Brüs­sel un­ter­zeich­ne­te Ab­kom­men zwi­schen der Eu­ro­päi­schen Ge­mein­schaft und dem Kö­nig­reich Dä­ne­mark über die Zu­stel­lung ge­richt­li­cher und aus­ser­ge­richt­li­cher Schrift­stücke in Zi­vil- oder Han­delssa­chen ge­bun­den sind, wen­den in ih­rem Ver­hält­nis un­ter­ein­an­der Ar­ti­kel 19 der ge­nann­ten Ver­ord­nung an, wenn das ver­fah­rensein­lei­ten­de Schrift­stück oder ein gleich­wer­ti­ges Schrift­stück nach die­ser Ver­ord­nung oder nach dem ge­nann­ten Ab­kom­men zu über­mit­teln war.


BGE

125 III 386 () from 31. August 1999
Regeste: Art. 81 Abs. 3 SchKG; Art. 36 des Lugano-Übereinkommens vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; Art. 472B des Zivilprozessgesetzes des Kantons Genf. Wird die Vollstreckbarkeitserklärung für ein ausländisches zu einer Geldleistung verpflichtendes Urteil im Rahmen des auf definitive Rechtsöffnung gerichteten Verfahrens verlangt, ist es nicht willkürlich, anzunehmen, dass die Frist für das Einlegen eines Rechtsmittels nicht durch Art. 36 LugÜ festgelegt wird, sondern durch das kantonale Prozessrecht; allerdings kann letzteres in diesem Punkt auf die Regelung im Konventionsrecht verweisen.

135 V 425 (9C_593/2009) from 24. November 2009
Regeste: a Art. 122 und 142 ZGB; Art. 65 IPRG; Art. 26 LugÜ; Art. 73 Abs. 3 BVG; Art. 25a FZG. Die örtliche Zuständigkeit des inländischen Berufsvorsorgegerichts richtet sich bei einer im Ausland ausgesprochenen Ehescheidung mit Teilung der Vorsorgeguthaben nach Art. 73 Abs. 3 BVG (E. 1.2).

139 III 278 (4A_27/2013) from 6. Mai 2013
Regeste: Art. 15 ff. und 26 Abs. 1 LugÜ; Art. 59 f. ZPO; Zuständigkeit bei Verbrauchersachen; Beweislast; Prüfung der Zuständigkeit von Amtes wegen. Beweislast für das Vorliegen einer Verbrauchersache nach Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ (E. 3). Bedeutung und Umfang der Prüfung der Zuständigkeit von Amtes wegen (E. 4).

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