Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

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Art. 28

1. Sind bei Ge­rich­ten ver­schie­de­ner durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­ner Staa­ten Kla­gen, die im Zu­sam­men­hang ste­hen, an­hän­gig, so kann je­des spä­ter an­ge­ru­fe­ne Ge­richt das Ver­fah­ren aus­set­zen.

2. Sind die­se Kla­gen in ers­ter In­stanz an­hän­gig, so kann sich je­des spä­ter an­ge­ru­fe­ne Ge­richt auf An­trag ei­ner Par­tei auch für un­zu­stän­dig er­klä­ren, wenn das zu­erst an­ge­ru­fe­ne Ge­richt für die be­tref­fen­den Kla­gen zu­stän­dig ist und die Ver­bin­dung der Kla­gen nach sei­nem Recht zu­läs­sig ist.

3. Kla­gen ste­hen im Sin­ne die­ses Ar­ti­kels im Zu­sam­men­hang, wenn zwi­schen ih­nen ei­ne so en­ge Be­zie­hung ge­ge­ben ist, dass ei­ne ge­mein­sa­me Ver­hand­lung und Ent­schei­dung ge­bo­ten er­scheint, um zu ver­mei­den, dass in ge­trenn­ten Ver­fah­ren wi­der­spre­chen­de Ent­schei­dun­gen er­ge­hen könn­ten.

BGE

123 III 374 () from 12. Juni 1997
Regeste: Lugano-Übereinkommen (Lugü): Überprüfung der Zuständigkeit des urteilenden Gerichts durch das Gericht des Vollstreckungsstaats. Verfahrenseinleitendes Schriftstück im Sinne von Art. 27 Ziff. 2 LugÜ. Wird eine Klage vor Inkrafttreten des Lugano-Übereinkommens zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsstaat angehoben, ergeht der Entscheid aber erst nachher, so sind die Behörden des Vollstreckungsstaats abweichend vom Grundsatz von Art. 28 Abs. 4 LugÜ zu einer umfassenden Kontrolle der Zuständigkeit befugt (Art. 54 Abs. 2 LugÜ; E. 2). Einem Urteil, das weder Tatsachenfeststellungen noch eine Urteilsbegründung enthält, ist in einem solchen Fall die Vollstreckbarkeit zu versagen (E. 4). Der Mahnbescheid gemäss §§ 688 ff. der deutschen Zivilprozessordnung stellt, wenn der Antragsgegner dagegen Widerspruch erhoben hat, nicht das verfahrenseinleitende Schriftstück im Sinne von Art. 27 Ziff. 2 LugÜ für das nachfolgende streitige Verfahren dar (E. 3).

124 III 134 () from 15. Januar 1998
Regeste: Internationales Privatrecht. Gerichtsstandsvereinbarung. Kognition des Bundesgerichts im Hinblick auf das ausländische Recht (Art. 17 und 27 Ziff. 1 LugÜ, Art. 43a Abs. 2 OG). Die Frage, ob ein Garantievertrag, der vom Bürgermeister einer französischen Gemeinde mit einem schweizerischen Finanzinstitut abgeschlossen wurde und eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines schweizerischen Gerichtes enthält, nach französischem Verwaltungsrecht Gültigkeit hat, ist dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde zu unterbreiten.

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