Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

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Art. 3

1. Per­so­nen, die ih­ren Wohn­sitz im Ho­heits­ge­biet ei­nes durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staa­tes ha­ben, kön­nen vor den Ge­rich­ten ei­nes an­de­ren durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staa­tes nur ge­mä­ss den Vor­schrif­ten der Ab­schnit­te 2-7 die­ses Ti­tels ver­klagt wer­den.

2. Ge­gen die­se Per­so­nen kön­nen ins­be­son­de­re nicht die in An­hang I auf­ge­führ­ten in­ner­staat­li­chen Zu­stän­dig­keits­vor­schrif­ten gel­tend ge­macht wer­den.

BGE

124 III 444 () from 9. September 1998
Regeste: Art. 54 Abs. 2 LugÜ; Anerkennung ausländischer Entscheidungen nach Übergangsrecht; Kontrolle der indirekten Zuständigkeit. Die Anerkennung eines ausländischen Entscheids, der nach dem Inkrafttreten des Lugano-Übereinkommens ergangen ist, indessen auf einer Klage beruht, die davor angehoben wurde, kann nicht mit der Begründung verweigert werden, im Anerkennungsstaat sei eine identische Klage früher rechtshängig gewesen. Art. 21 LugÜ ist bei der Kontrolle der indirekten Zuständigkeit nicht zu berücksichtigen.

126 III 156 () from 8. Februar 2000
Regeste: Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG; Arrestierung von Vermögenswerten eines im Ausland wohnenden Schuldners. Begriff des "vollstreckbaren gerichtlichen Urteils".

134 III 294 (4A_411/2007) from 29. Januar 2008
Regeste: Stillstand der Verjährung, solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gericht nicht geltend gemacht werden kann (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Die abstrakte Möglichkeit, sich in der Schweiz einen Gerichtsstand zu verschaffen, schliesst einen Stillstand der Verjährung nach Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR nicht aus (E. 2). Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte nach in der Schweiz liegenden Arrestgegenständen zu suchen (E. 3).

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