Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und HandelssachenOriginaltext |
Art. 30
Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt ein Gericht als angerufen:
BGE
129 III 574 () from 23. Juni 2003
Regeste: Aussetzen des Verfahrens gemäss Art. 38 Abs. 1 des Lugano-Übereinkommens. Bei einem Vorbehaltsurteil nach deutschem Zivilprozess darf das schweizerische Vollstreckungsverfahren nicht sistiert werden, weil das Nachverfahren, unter dessen auflösender Bedingung das Vorbehaltsurteil steht, kein ordentlicher Rechtsbehelf i.S. von Art. 38 Abs. 1 LugÜ ist (E. 3).
144 III 175 (4A_417/2017) from 14. März 2018
Regeste: Feststellungsinteresse bei einer negativen Feststellungsklage im Geltungsbereich des Lugano-Übereinkommens (LugÜ). Das Rechtsschutzinteresse wird im LugÜ nicht geregelt, es bestimmt sich nach Landesrecht (E. 3). Als Prozessvoraussetzung ist das Feststellungsinteresse dem Prozessrecht zuzuordnen und untersteht der lex fori (E. 4). Offenlassung, ob das effet-utile-Prinzip ausserhalb des Regelungsbereichs des LugÜ bei der Auslegung nationalen Rechts zu berücksichtigen ist (E. 5.1). Im internationalen Verhältnis ist das Interesse des Feststellungsklägers, bei bevorstehendem Gerichtsverfahren einen ihm genehmen Gerichtsstand zu sichern, als genügendes Rechtsschutzinteresse zu qualifizieren (E. 5.2-5.4). |