Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

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Art. 30

Für die Zwe­cke die­ses Ab­schnitts gilt ein Ge­richt als an­ge­ru­fen:

1.
zu dem Zeit­punkt, zu dem das ver­fah­rensein­lei­ten­de Schrift­stück oder ein gleich­wer­ti­ges Schrift­stück bei Ge­richt ein­ge­reicht wor­den ist, vor­aus­ge­setzt, dass der Klä­ger es in der Fol­ge nicht ver­säumt hat, die ihm ob­lie­gen­den Mass­nah­men zu tref­fen, um die Zu­stel­lung des Schrift­stücks an den Be­klag­ten zu be­wir­ken; oder
2.
falls die Zu­stel­lung an den Be­klag­ten vor Ein­rei­chung des Schrift­stücks bei Ge­richt zu be­wir­ken ist, zu dem Zeit­punkt, zu dem die für die Zu­stel­lung ver­ant­wort­li­che Stel­le das Schrift­stück er­hal­ten hat, vor­aus­ge­setzt, dass der Klä­ger es in der Fol­ge nicht ver­säumt hat, die ihm ob­lie­gen­den Mass­nah­men zu tref­fen, um das Schrift­stück bei Ge­richt ein­zu­rei­chen.

BGE

129 III 574 () from 23. Juni 2003
Regeste: Aussetzen des Verfahrens gemäss Art. 38 Abs. 1 des Lugano-Übereinkommens. Bei einem Vorbehaltsurteil nach deutschem Zivilprozess darf das schweizerische Vollstreckungsverfahren nicht sistiert werden, weil das Nachverfahren, unter dessen auflösender Bedingung das Vorbehaltsurteil steht, kein ordentlicher Rechtsbehelf i.S. von Art. 38 Abs. 1 LugÜ ist (E. 3).

144 III 175 (4A_417/2017) from 14. März 2018
Regeste: Feststellungsinteresse bei einer negativen Feststellungsklage im Geltungsbereich des Lugano-Übereinkommens (LugÜ). Das Rechtsschutzinteresse wird im LugÜ nicht geregelt, es bestimmt sich nach Landesrecht (E. 3). Als Prozessvoraussetzung ist das Feststellungsinteresse dem Prozessrecht zuzuordnen und untersteht der lex fori (E. 4). Offenlassung, ob das effet-utile-Prinzip ausserhalb des Regelungsbereichs des LugÜ bei der Auslegung nationalen Rechts zu berücksichtigen ist (E. 5.1). Im internationalen Verhältnis ist das Interesse des Feststellungsklägers, bei bevorstehendem Gerichtsverfahren einen ihm genehmen Gerichtsstand zu sichern, als genügendes Rechtsschutzinteresse zu qualifizieren (E. 5.2-5.4).

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