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Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Originaltext

Art. 30

Für die Zwe­cke die­ses Ab­schnitts gilt ein Ge­richt als an­ge­ru­fen:

1.
zu dem Zeit­punkt, zu dem das ver­fah­rensein­lei­ten­de Schrift­stück oder ein gleich­wer­ti­ges Schrift­stück bei Ge­richt ein­ge­reicht wor­den ist, vor­aus­ge­setzt, dass der Klä­ger es in der Fol­ge nicht ver­säumt hat, die ihm ob­lie­gen­den Mass­nah­men zu tref­fen, um die Zu­stel­lung des Schrift­stücks an den Be­klag­ten zu be­wir­ken; oder
2.
falls die Zu­stel­lung an den Be­klag­ten vor Ein­rei­chung des Schrift­stücks bei Ge­richt zu be­wir­ken ist, zu dem Zeit­punkt, zu dem die für die Zu­stel­lung ver­ant­wort­li­che Stel­le das Schrift­stück er­hal­ten hat, vor­aus­ge­setzt, dass der Klä­ger es in der Fol­ge nicht ver­säumt hat, die ihm ob­lie­gen­den Mass­nah­men zu tref­fen, um das Schrift­stück bei Ge­richt ein­zu­rei­chen.