Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und HandelssachenOriginaltext |
Art. 33
1. Die in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. 2. Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach den Abschnitten 2 und 3 dieses Titels die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung anzuerkennen ist. 3. Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, dessen Entscheidung von der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden. BGE
138 III 174 (4A_122/2011) from 30. Januar 2012
Regeste: Art. 21 und 26 aLugÜ; Art. 27 und 33 LugÜ; negative Feststellungsklage; Wirkungen des Entscheids, der die Anerkennung eines ausländischen Urteils verweigert; Einrede der Rechtshängigkeit und der abgeurteilten Sache (res iudicata). Die Regeln betreffend die Einrede der Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 21 aLugÜ respektive Art. 27 LugÜ finden nur Anwendung, wenn beide Prozesse noch rechtshängig sind. Ist der erste Prozess abgeschlossen, werden die Konflikte sich widersprechender Entscheide über das Institut der Anerkennung gelöst (E. 5). Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites, erwächst das Urteil, das die Anerkennung des ausländischen Entscheides in der Schweiz verweigert, im Prinzip in materielle Rechtskraft. Der nicht anerkannte ausländische Entscheid entfaltet in der Schweiz keine Wirkung der abgeurteilten Sache (res iudicata) und steht daher in diesem Staat der Einleitung einer negativen Feststellungsklage zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand nicht entgegen (E. 6).
140 III 320 (4A_740/2012) from 8. Mai 2014
Regeste: Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ; sachlicher Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens; Ausschluss von Konkursen, Vergleichen und ähnlichen Verfahren. Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils gegen Gesellschaften in Nachlassliquidation nach Art. 317-331 SchKG. Ausnahme gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ vorliegend bejaht (E. 6-10).
141 III 382 (5A_491/2013) from 29. Mai 2015
Regeste: Lugano-Übereinkommen (LugÜ); Kollokationsklage im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 Abs. 1 SchKG). Das LugÜ stellt kein Hindernis dar, um in der Schweiz als Staat der Insolvenzeröffnung über die Kollokation zu entscheiden; das gilt auch bei einem bereits im Ausland anhängigen Prozess gegen den Schuldner über eine zu kollozierende Forderung (E. 3-6). |