Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

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Art. 34

Ei­ne Ent­schei­dung wird nicht an­er­kannt, wenn:

1.
die An­er­ken­nung der öf­fent­li­chen Ord­nung (ord­re pu­blic) des Staa­tes, in dem sie gel­tend ge­macht wird, of­fen­sicht­lich wi­der­spre­chen wür­de;
2.
dem Be­klag­ten, der sich auf das Ver­fah­ren nicht ein­ge­las­sen hat, das ver­fah­rensein­lei­ten­de Schrift­stück oder ein gleich­wer­ti­ges Schrift­stück nicht so recht­zei­tig und in ei­ner Wei­se zu­ge­stellt wor­den ist, dass er sich ver­tei­di­gen konn­te, es sei denn, der Be­klag­te hat ge­gen die Ent­schei­dung kei­nen Rechts­be­helf ein­ge­legt, ob­wohl er die Mög­lich­keit da­zu hat­te;
3.
sie mit ei­ner Ent­schei­dung un­ver­ein­bar ist, die zwi­schen den­sel­ben Par­tei­en in dem Staat, in dem die An­er­ken­nung gel­tend ge­macht wird, er­gan­gen ist;
4.
sie mit ei­ner frü­he­ren Ent­schei­dung un­ver­ein­bar ist, die in ei­nem an­de­ren durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staat oder in ei­nem Dritt­staat zwi­schen den­sel­ben Par­tei­en in ei­nem Rechtss­treit we­gen des­sel­ben An­spruchs er­gan­gen ist, so­fern die frü­he­re Ent­schei­dung die not­wen­di­gen Vor­aus­set­zun­gen für ih­re An­er­ken­nung in dem Staat er­füllt, in dem die An­er­ken­nung gel­tend ge­macht wird.

BGE

126 III 438 () from 7. Juli 2000
Regeste: Art. 84 Abs. 1 lit. a und c OG; Art. 39 Abs. 2 des Übereinkommens von Lugano vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; Art. 83 Abs. 1 und Art. 271 ff. SchKG; Sicherungsmassnahmen nach Vollstreckbarerklärung. Kognition des Bundesgerichts (E. 3). Die Weigerung, einen Arrestbefehl mit Bezug auf Sicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 39 Abs. 2 LugÜ zu erlassen, ist nicht willkürlich (E. 4); eine solche Weigerung bedeutet auch keine willkürliche Anwendung von kantonalen - vorliegendenfalls freiburgischen - Bestimmungen mit Bezug auf vorsorgliche Massnahmen (E. 5).

135 III 324 (5A_634/2008) from 9. Februar 2009
Regeste: Exequatur eines ausländischen Urteils; Zulässigkeit eines unabhängigen und einseitigen Exequaturverfahrens im Sinn von Art. 31 ff. des Lugano-Übereinkommens vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Der Gläubiger, der über ein ausländisches Urteil verfügt, das zur Zahlung einer Geldsumme verurteilt, kann vor dem Rechtsöffnungsrichter das Exequatur dieses Urteils in einem unabhängigen und einseitigen Verfahren im Sinne von Art. 31 ff. LugÜ verlangen, ohne vorgängig die Betreibung einzuleiten (E. 3).

139 III 135 (5A_355/2012) from 21. Dezember 2012
Regeste: Art. 80 Abs. 1 und Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG; Art. 9 BV; Arrest; definitiver Rechtsöffnungstitel; vorfrageweise Prüfung des Exequaturs eines ausländischen "nicht Lugano-Urteils" oder eines ausländischen Schiedsspruches. Ein ausländisches "nicht Lugano-Urteil" stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar und der Arrestrichter kann aufgrund einer summarischen rechtlichen Würdigung und auf der Grundlage der glaubhaft gemachten Tatsachen vorfrageweise das Exequatur eines solchen Urteils prüfen (E. 4).

142 III 180 (4A_120/2015) from 19. Februar 2016
Regeste: Art. 27 Abs. 2 lit. a und 29 Abs. 1 lit. c IPRG; Anerkennung einer ausländischen Entscheidung. Die Voraussetzung der gehörigen Vorladung nach Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG betrifft die gehörige und rechtzeitige Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks; es handelt sich um eine Einrede, die der Anerkennungsbeklagte zu erheben und zu beweisen hat. Im Falle eines Abwesenheitsurteils nach Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG wird die Beweislast umgekehrt und die Beweisanforderungen werden verstärkt; es ist am Anerkennungskläger zu beweisen, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück dem abwesend gebliebenen Beklagten gehörig und rechtzeitig zugestellt wurde; der Beweis ist durch Urkunden zu führen (E. 3). Anwendung auf ein in den USA ergangenes Abwesenheitsurteil (E. 4).

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