Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

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Art. 36

Die aus­län­di­sche Ent­schei­dung darf kei­nes­falls in der Sa­che selbst nach­ge­prüft wer­den.

BGE

125 III 386 () from 31. August 1999
Regeste: Art. 81 Abs. 3 SchKG; Art. 36 des Lugano-Übereinkommens vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; Art. 472B des Zivilprozessgesetzes des Kantons Genf. Wird die Vollstreckbarkeitserklärung für ein ausländisches zu einer Geldleistung verpflichtendes Urteil im Rahmen des auf definitive Rechtsöffnung gerichteten Verfahrens verlangt, ist es nicht willkürlich, anzunehmen, dass die Frist für das Einlegen eines Rechtsmittels nicht durch Art. 36 LugÜ festgelegt wird, sondern durch das kantonale Prozessrecht; allerdings kann letzteres in diesem Punkt auf die Regelung im Konventionsrecht verweisen.

133 III 252 () from 15. März 2007
Regeste: Art. 36 und 52 LugÜ, Art. 20 IPRG, Art. 29 BV. Vollstreckung nach dem Luganer Übereinkommen. Nichteintreten auf ein Rechtsmittel wegen Verspätung. Rechtsmittelfrist zur Anfechtung eines Vollstreckungserklärungs-Entscheids. Feststellung des schuldnerischen Wohnsitzes in diesem Zusammenhang. Verletzung des Gehörsanspruchs (E. 4).

143 III 693 (5A_899/2016) from 27. November 2017
Regeste: Art. 47 Abs. 2 LugÜ, Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG; Sicherungsmassnahme nach Vollstreckbarerklärung einer in Griechenland erlassenen Beschlagnahme von Vermögenswerten. Die konservative Beschlagnahme nach griechischem Zivilprozessrecht gibt nach der Vollstreckbarerklärung die Befugnis, als Sicherungsmassnahme den Arrest gemäss Art. 271 ff. SchKG zu verlangen (E. 3).

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