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Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Originaltext

Art. 36

Die aus­län­di­sche Ent­schei­dung darf kei­nes­falls in der Sa­che selbst nach­ge­prüft wer­den.