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Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Originaltext

Art. 40

1. Für die Stel­lung des An­trags ist das Recht des Voll­stre­ckungs­staats mass­ge­bend.

2. Der An­trag­stel­ler hat im Be­zirk des an­ge­ru­fe­nen Ge­richts ein Wahl­do­mi­zil zu be­grün­den. Ist das Wahl­do­mi­zil im Recht des Voll­stre­ckungs­staats nicht vor­ge­se­hen, so hat der An­trag­stel­ler einen Zu­stel­lungs­be­voll­mäch­tig­ten zu be­nen­nen.

3. Dem An­trag sind die in Ar­ti­kel 53 an­ge­führ­ten Ur­kun­den bei­zu­fü­gen.