Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

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Art. 42

1. Die Ent­schei­dung über den An­trag auf Voll­streck­bar­er­klä­rung wird dem An­trag­stel­ler un­ver­züg­lich in der Form mit­ge­teilt, die das Recht des Voll­stre­ckungs­staats vor­sieht.

2. Die Voll­streck­bar­er­klä­rung und, so­weit dies noch nicht ge­sche­hen ist, die Ent­schei­dung wer­den dem Schuld­ner zu­ge­stellt.

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