Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

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Art. 43

1. Ge­gen die Ent­schei­dung über den An­trag auf Voll­streck­bar­er­klä­rung kann je­de Par­tei einen Rechts­be­helf ein­le­gen.

2. Der Rechts­be­helf wird bei dem in An­hang III auf­ge­führ­ten Ge­richt ein­ge­legt.

3. Über den Rechts­be­helf wird nach den Vor­schrif­ten ent­schie­den, die für Ver­fah­ren mit bei­der­sei­ti­gem recht­li­chen Ge­hör mass­ge­bend sind.

4. Lässt sich der Schuld­ner auf das Ver­fah­ren vor dem mit dem Rechts­be­helf des An­trag­stel­lers be­fass­ten Ge­richt nicht ein, so ist Ar­ti­kel 26 Ab­sät­ze 2-4 auch dann an­zu­wen­den, wenn der Schuld­ner sei­nen Wohn­sitz nicht im Ho­heits­ge­biet ei­nes durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staa­tes hat.

5. Der Rechts­be­helf ge­gen die Voll­streck­bar­er­klä­rung ist in­ner­halb ei­nes Mo­nats nach ih­rer Zu­stel­lung ein­zu­le­gen. Hat der Schuld­ner sei­nen Wohn­sitz im Ho­heits­ge­biet ei­nes an­de­ren durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staa­tes als dem, in dem die Voll­streck­bar­er­klä­rung er­gan­gen ist, so be­trägt die Frist für den Rechts­be­helf zwei Mo­na­te und be­ginnt von dem Ta­ge an zu lau­fen, an dem die Voll­streck­bar­er­klä­rung ihm ent­we­der in Per­son oder in sei­ner Woh­nung zu­ge­stellt wor­den ist. Ei­ne Ver­län­ge­rung die­ser Frist we­gen wei­ter Ent­fer­nung ist aus­ge­schlos­sen.

BGE

138 III 82 (4A_372/2011) from 7. November 2011
Regeste: Altes und revidiertes Lugano-Übereinkommen; Übergangsrecht; Zustellungsnachweis bei Säumnisurteil; Art. 63 LugÜ; Art. 327a ZPO; Art. 46 Nr. 2 aLugÜ. Wurde vor dem Inkrafttreten des revidierten LugÜ für die Schweiz im Ausland ein Entscheid erlassen, kommt bezüglich seiner Anerkennung und Vollstreckung in der Schweiz gemäss Art. 63 LugÜ noch das alte LugÜ zur Anwendung (E. 2.1). Art. 327a ZPO kommt nur auf Vollstreckungsverfahren zur Anwendung, welche sich nach dem revidierten LugÜ richten (E. 2.2). Zum Nachweis einer nicht grenzüberschreitenden Zustellung des den Rechtsstreit einleitenden Schriftstücks gemäss Art. 46 Nr. 2 aLugÜ genügt die Bestätigung des zustellenden Staates, wenn der Empfänger im Rechtsbehelfsverfahren nicht bestreitet, im Zustellungszeitpunkt in diesem Staat Wohnsitz gehabt zu haben (E. 3).

139 III 232 (4A_534/2012) from 8. April 2013
Regeste: Art. 32 und 44 LugÜ; Anerkennbarkeit eines italienischen Mahnbescheids (decreto ingiuntivo). Zulässigkeit einer Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid, mit dem das obere kantonale Gericht einen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 43 LugÜ gutgeheissen hat (E. 1). Ein sofort mit seinem Erlass für vollstreckbar erklärter italienischer Mahnbescheid stellt keine Entscheidung im Sinne von Art. 32 LugÜ dar, die in der Schweiz anerkannt werden kann (E. 2).

142 III 420 (5A_248/2015) from 6. April 2016
Regeste: Art. 46 Ziff. 1 LugÜ; Gesuch um Sistierung des Anerkennungs- und Exequaturverfahrens. Wird das Gesuch um Sistierung des Verfahrens vor Bundesgericht mit den gleichen Motiven begründet, wie sie schon zur Begründung des analogen Gesuches vor der oberen kantonalen Instanz vorgebracht wurden, erweist es sich als unzulässig (E. 2).

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