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Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Originaltext

Art. 43

1. Ge­gen die Ent­schei­dung über den An­trag auf Voll­streck­bar­er­klä­rung kann je­de Par­tei einen Rechts­be­helf ein­le­gen.

2. Der Rechts­be­helf wird bei dem in An­hang III auf­ge­führ­ten Ge­richt ein­ge­legt.

3. Über den Rechts­be­helf wird nach den Vor­schrif­ten ent­schie­den, die für Ver­fah­ren mit bei­der­sei­ti­gem recht­li­chen Ge­hör mass­ge­bend sind.

4. Lässt sich der Schuld­ner auf das Ver­fah­ren vor dem mit dem Rechts­be­helf des An­trag­stel­lers be­fass­ten Ge­richt nicht ein, so ist Ar­ti­kel 26 Ab­sät­ze 2-4 auch dann an­zu­wen­den, wenn der Schuld­ner sei­nen Wohn­sitz nicht im Ho­heits­ge­biet ei­nes durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staa­tes hat.

5. Der Rechts­be­helf ge­gen die Voll­streck­bar­er­klä­rung ist in­ner­halb ei­nes Mo­nats nach ih­rer Zu­stel­lung ein­zu­le­gen. Hat der Schuld­ner sei­nen Wohn­sitz im Ho­heits­ge­biet ei­nes an­de­ren durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staa­tes als dem, in dem die Voll­streck­bar­er­klä­rung er­gan­gen ist, so be­trägt die Frist für den Rechts­be­helf zwei Mo­na­te und be­ginnt von dem Ta­ge an zu lau­fen, an dem die Voll­streck­bar­er­klä­rung ihm ent­we­der in Per­son oder in sei­ner Woh­nung zu­ge­stellt wor­den ist. Ei­ne Ver­län­ge­rung die­ser Frist we­gen wei­ter Ent­fer­nung ist aus­ge­schlos­sen.