Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und HandelssachenOriginaltext |
Art. 44
Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, kann nur ein Rechtsbehelf nach Anhang IV eingelegt werden. BGE
139 III 232 (4A_534/2012) from 8. April 2013
Regeste: Art. 32 und 44 LugÜ; Anerkennbarkeit eines italienischen Mahnbescheids (decreto ingiuntivo). Zulässigkeit einer Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid, mit dem das obere kantonale Gericht einen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 43 LugÜ gutgeheissen hat (E. 1). Ein sofort mit seinem Erlass für vollstreckbar erklärter italienischer Mahnbescheid stellt keine Entscheidung im Sinne von Art. 32 LugÜ dar, die in der Schweiz anerkannt werden kann (E. 2).
142 III 420 (5A_248/2015) from 6. April 2016
Regeste: Art. 46 Ziff. 1 LugÜ; Gesuch um Sistierung des Anerkennungs- und Exequaturverfahrens. Wird das Gesuch um Sistierung des Verfahrens vor Bundesgericht mit den gleichen Motiven begründet, wie sie schon zur Begründung des analogen Gesuches vor der oberen kantonalen Instanz vorgebracht wurden, erweist es sich als unzulässig (E. 2). |