Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

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Art. 45

1. Die Voll­streck­bar­er­klä­rung darf von dem mit ei­nem Rechts­be­helf nach Ar­ti­kel 43 oder Ar­ti­kel 44 be­fass­ten Ge­richt nur aus ei­nem der in den Ar­ti­keln 34 und 35 auf­ge­führ­ten Grün­de ver­sagt oder auf­ge­ho­ben wer­den. Das Ge­richt er­lässt sei­ne Ent­schei­dung un­ver­züg­lich.

2. Die aus­län­di­sche Ent­schei­dung darf kei­nes­falls in der Sa­che selbst nach­ge­prüft wer­den.

BGE

139 III 135 (5A_355/2012) from 21. Dezember 2012
Regeste: Art. 80 Abs. 1 und Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG; Art. 9 BV; Arrest; definitiver Rechtsöffnungstitel; vorfrageweise Prüfung des Exequaturs eines ausländischen "nicht Lugano-Urteils" oder eines ausländischen Schiedsspruches. Ein ausländisches "nicht Lugano-Urteil" stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar und der Arrestrichter kann aufgrund einer summarischen rechtlichen Würdigung und auf der Grundlage der glaubhaft gemachten Tatsachen vorfrageweise das Exequatur eines solchen Urteils prüfen (E. 4).

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