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Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Originaltext

Art. 45

1. Die Voll­streck­bar­er­klä­rung darf von dem mit ei­nem Rechts­be­helf nach Ar­ti­kel 43 oder Ar­ti­kel 44 be­fass­ten Ge­richt nur aus ei­nem der in den Ar­ti­keln 34 und 35 auf­ge­führ­ten Grün­de ver­sagt oder auf­ge­ho­ben wer­den. Das Ge­richt er­lässt sei­ne Ent­schei­dung un­ver­züg­lich.

2. Die aus­län­di­sche Ent­schei­dung darf kei­nes­falls in der Sa­che selbst nach­ge­prüft wer­den.