Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

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Art. 48

1. Ist durch die aus­län­di­sche Ent­schei­dung über meh­re­re mit der Kla­ge gel­tend ge­mach­te An­sprü­che er­kannt und kann die Voll­streck­bar­er­klä­rung nicht für al­le An­sprü­che er­teilt wer­den, so er­teilt das Ge­richt oder die sonst be­fug­te Stel­le sie für einen oder meh­re­re die­ser An­sprü­che.

2. Der An­trag­stel­ler kann be­an­tra­gen, dass die Voll­streck­bar­er­klä­rung nur für einen Teil des Ge­gen­stands der Ver­ur­tei­lung er­teilt wird.

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