Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Originaltext


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 49

Aus­län­di­sche Ent­schei­dun­gen, die auf Zah­lung ei­nes Zwangs­gelds lau­ten, sind im Voll­stre­ckungs­staat nur voll­streck­bar, wenn die Hö­he des Zwangs­gelds durch die Ge­rich­te des Ur­sprungs­staats end­gül­tig fest­ge­setzt ist.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden