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Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Originaltext

Art. 49

Aus­län­di­sche Ent­schei­dun­gen, die auf Zah­lung ei­nes Zwangs­gelds lau­ten, sind im Voll­stre­ckungs­staat nur voll­streck­bar, wenn die Hö­he des Zwangs­gelds durch die Ge­rich­te des Ur­sprungs­staats end­gül­tig fest­ge­setzt ist.