Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Originaltext


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 5

Ei­ne Per­son, die ih­ren Wohn­sitz im Ho­heits­ge­biet ei­nes durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staa­tes hat, kann in ei­nem an­de­ren durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staat ver­klagt wer­den:

1.
a) wenn ein Ver­trag oder An­sprü­che aus ei­nem Ver­trag den Ge­gen­stand des Ver­fah­rens bil­den, vor dem Ge­richt des Or­tes, an dem die Ver­pflich­tung er­füllt wor­den ist oder zu er­fül­len wä­re,
b)
im Sin­ne die­ser Vor­schrift - und so­fern nichts an­de­res ver­ein­bart wor­den ist - ist der Er­fül­lungs­ort der Ver­pflich­tung:
-
für den Ver­kauf be­weg­li­cher Sa­chen der Ort in ei­nem durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staat, an dem sie nach dem Ver­trag ge­lie­fert wor­den sind oder hät­ten ge­lie­fert wer­den müs­sen
-
für die Er­brin­gung von Dienst­leis­tun­gen der Ort in ei­nem durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staat, an dem sie nach dem Ver­trag er­bracht wor­den sind oder hät­ten er­bracht wer­den müs­sen
c)
ist Buch­sta­be b nicht an­wend­bar, so gilt Buch­sta­be a;

2. wenn es sich um ei­ne Un­ter­haltssa­che han­delt:

a)
vor dem Ge­richt des Or­tes, an dem der Un­ter­halts­be­rech­tig­te sei­nen Wohn­sitz oder sei­nen ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt hat, oder
b)
im Fal­le ei­ner Un­ter­haltssa­che, über die im Zu­sam­men­hang mit ei­nem Ver­fah­ren in Be­zug auf den Per­so­nen­stand zu ent­schei­den ist, vor dem nach sei­nem Recht für die­ses Ver­fah­ren zu­stän­di­gen Ge­richt, es sei denn, die­se Zu­stän­dig­keit be­ruht le­dig­lich auf der Staats­an­ge­hö­rig­keit ei­ner der Par­tei­en, oder
c)
im Fal­le ei­ner Un­ter­haltssa­che, über die im Zu­sam­men­hang mit ei­nem Ver­fah­ren in Be­zug auf die el­ter­li­che Ver­ant­wor­tung zu ent­schei­den ist, vor dem nach sei­nem Recht für die­ses Ver­fah­ren zu­stän­di­gen Ge­richt, es sei denn, die­se Zu­stän­dig­keit be­ruht le­dig­lich auf der Staats­an­ge­hö­rig­keit ei­ner der Par­tei­en;

3. wenn ei­ne un­er­laub­te Hand­lung oder ei­ne Hand­lung, die ei­ner un­er­laub­ten Hand­lung gleich­ge­stellt ist, oder wenn An­sprü­che aus ei­ner sol­chen Hand­lung den Ge­gen­stand des Ver­fah­rens bil­den, vor dem Ge­richt des Or­tes, an dem das schä­di­gen­de Er­eig­nis ein­ge­tre­ten ist oder ein­zu­tre­ten droht;

4. wenn es sich um ei­ne Kla­ge auf Scha­denser­satz oder auf Wie­der­her­stel­lung des frü­he­ren Zu­stands han­delt, die auf ei­ne mit Stra­fe be­droh­te Hand­lung ge­stützt wird, vor dem Straf­ge­richt, bei dem die öf­fent­li­che Kla­ge er­ho­ben ist, so­weit die­ses Ge­richt nach sei­nem Recht über zi­vil­recht­li­che An­sprü­che er­ken­nen kann;

5. wenn es sich um Strei­tig­kei­ten aus dem Be­trieb ei­ner Zweignie­der­las­sung, ei­ner Agen­tur oder ei­ner sons­ti­gen Nie­der­las­sung han­delt, vor dem Ge­richt des Or­tes, an dem sich die­se be­fin­det;

6. wenn sie in ih­rer Ei­gen­schaft als Be­grün­der, trus­tee oder Be­güns­tig­ter ei­nes trust in An­spruch ge­nom­men wird, der auf­grund ei­nes Ge­set­zes oder durch schrift­lich vor­ge­nom­me­nes oder schrift­lich be­stä­tig­tes Rechts­ge­schäft er­rich­tet wor­den ist, vor den Ge­rich­ten des durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staa­tes, in des­sen Ho­heits­ge­biet der trust sei­nen Sitz hat;

7. wenn es sich um ei­ne Strei­tig­keit we­gen der Zah­lung von Ber­ge- und Hilfs­lohn han­delt, der für Ber­gungs- oder Hil­fe­leis­tungs­ar­bei­ten ge­for­dert wird, die zu­guns­ten ei­ner La­dung oder ei­ner Fracht­for­de­rung er­bracht wor­den sind, vor dem Ge­richt, in des­sen Zu­stän­dig­keits­be­reich die­se La­dung oder die ent­spre­chen­de Fracht­for­de­rung:

a)
mit Ar­rest be­legt wor­den ist, um die Zah­lung zu ge­währ­leis­ten, oder
b)
mit Ar­rest hät­te be­legt wer­den kön­nen, je­doch da­für ei­ne Bürg­schaft oder ei­ne an­de­re Si­cher­heit ge­leis­tet wor­den ist;

die­se Vor­schrift ist nur an­zu­wen­den, wenn be­haup­tet wird, dass der Be­klag­te Rech­te an der La­dung oder an der Fracht­for­de­rung hat oder zur Zeit der Ber­gungs- oder Hil­fe­leis­tungs­ar­bei­ten hat­te.

BGE

122 III 43 () from 18. Januar 1996
Regeste: Gerichtsstand bei einem internationalen Kaufvertrag (Art. 1 IPRG, Art. 5 Ziff. 1 LugÜ, Art. 57 f. WKR). Der Erfüllungsort, der gemäss Art. 5 Ziff. 1 LugÜ den Gerichtsstand bestimmt, befindet sich bei einem internationalen Kauf mangels anderer Abrede am Ort der Niederlassung des Verkäufers oder bei einem Geschäft Zug um Zug am Ort der Übergabe (Art. 1 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 WKR). Bedeutung des Begriffs Zug um Zug nach Art. 57 Abs. 1 lit. b WKR (E. 3).

122 III 249 () from 21. Februar 1996
Regeste: Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art. 5 Ziff. 1 LugÜ; selbständiger Zuständigkeitsentscheid; Abstellen auf die Behauptungen der klagenden Partei. Ist die von der klagenden Partei behauptete, aber von der Gegenpartei bestrittene Vereinbarung eines Erfüllungsortes nur relevant für den Entscheid über die Gerichtszuständigkeit und nicht für die Beurteilung der Begründetheit der Klage, so darf nicht einfach auf die Darstellung der klagenden Partei abgestellt werden, sondern es ist darüber - soweit nötig - ein Beweisverfahren durchzuführen.

123 III 414 () from 26. September 1997
Regeste: Art. 21 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ). Prioritäre Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts. Voraussetzungen und Umfang der Berufungsfähigkeit eines kantonalen Entscheids, der eine Sistierung gemäss Art. 21 LugÜ anordnet (E. 1-3). Grundsätze für die Auslegung des Lugano-Übereinkommens (E. 4). Voraussetzungen, unter denen zwei Klagen im Sinne von Art. 21 LugÜ denselben Anspruch betreffen (E. 5). Zeitpunkt, in dem ein Gericht im Sinne von Art. 21 LugÜ angerufen ist (E. 6). Art. 21 LugÜ und Prüfung des Rechtsschutzinteresses nach nationalem Recht (E. 7).

124 III 188 () from 9. März 1998
Regeste: Art. 5 Ziff. 1 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ); Erfüllungsortsgerichtsstand. Kann bei der Bestimmung des Erfüllungsorts eines eingeklagten Anspruchs, der sich auf mehrere vertragliche Verpflichtungen stützt, auf die für den Anspruch charakteristische Verpflichtung abgestellt werden?

124 IV 13 () from 12. Januar 1998
Regeste: Art. 197 aStGB; Missbrauch der Abhängigkeit einer Frau. Zwischen einem Psychotherapeuten und seiner Klientin besteht ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 197 Abs. 1 aStGB (E. 2c). Art. 9 Abs. 1 OHG; Beurteilung der Zivilansprüche durch das Strafgericht bei Freispruch. Bei einem Freispruch ist das Strafgericht nach OHG nicht verpflichtet, über Zivilansprüche des Opfers zu entscheiden; das OHG schliesst diese Möglichkeit aber nicht aus (E. 3c).

125 III 346 () from 2. August 1999
Regeste: Art. 5 Ziff. 3 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ). Örtliche Zuständigkeit bei negativer Feststellungsklage. Die Klage auf Feststellung, dass der Kläger für einen vom Beklagten aus unerlaubter Handlung zum Ersatz beanspruchten Schaden nicht hafte, ist dort anzubringen, wo der bestrittene Anspruch nach Massgabe von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ auf positive Leistungsklage hin zu beurteilen wäre (E. 4b). Der Handlungsort i.S.v. Art. 5 Ziff. 3 LugÜ für als rechtswidrig ausgegebene Äusserungen des Klägers liegt dort, wo sie Dritten gegenüber mündlich abgegeben oder schriftlich abgesandt werden (E. 4c).

126 III 334 () from 22. Juni 2000
Regeste: Gerichtsstand am Erfüllungsort gemäss Art. 113 IPRG. Ein Gerichtsstand am Erfüllungsort gemäss Art. 113 IPRG steht auch bei bestrittener Gültigkeit des in Frage stehenden Vertrages zur Verfügung (E. 3).

129 III 31 () from 4. September 2002
Regeste: Art. 5 und 24 Abs. 1 GestG; Zuständigkeit der Gerichte am Ort der Niederlassung bei arbeitsrechtlichen Klagen. Bei arbeitsrechtlichen Klagen kann das Gericht am Ort der Niederlassung (Art. 5 GestG) neben dem Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am gewöhnlichen Arbeitsort (Art. 24 Abs. 1 GestG) angerufen werden (E. 3).

129 III 738 () from 25. August 2003
Regeste: Internationales Privatrecht; Bestimmung des Gerichtsstandes; Gerichtsstand am Erfüllungsort des Vertrages; Gerichtsstand für Klagen betreffend dingliche Rechte an Grundstücken (Art. 2 des Lugano-Übereinkommens; Art. 97, 113 und 117 IPRG). Der Wohnsitz oder der Sitz des Klägers in einem Vertragsstaat schafft keinen erheblichen Anknüpfungspunkt im Sinne von Art. 2 des Lugano-Übereinkommens (E. 3.2). Art. 19 GestG und Art. 30 Abs. 2 BV beziehen sich nicht auf internationale Streitigkeiten (E. 3.3). Befindet sich der Gerichtsstand am Ort der Erfüllung des Vertrages (Art. 113 IPRG), so ist in der Lehre umstritten, nach welchem Recht der Erfüllungsort zu bestimmen ist. Anwendung der Lösungen der Lehre im vorliegenden Fall (E. 3.4). Das Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 ff. ZGB) untersteht den Bestimmungen über das Sachenrecht des schweizerischen Internationalen Privatrechts (E. 3.5). Die sachliche Zuständigkeit wird grundsätzlich durch das kantonale Recht geregelt (E. 3.6). Vorzeitige Auflösung eines Werkvertrages durch den Besteller; Zeitpunkt, in dem der Unternehmer Schadenersatz verlangen kann (Art. 377 OR). Die vorzeitige Kündigung eines Werkvertrages durch den Besteller untersteht keinem bestimmten Formerfordernis (E. 7.2). Der dem Unternehmer geschuldete Schadenersatz für die ausgeführte Arbeit ist ab der Auflösung des Vertrages gemäss Art. 377 OR einforderbar (Änderung der in BGE 117 II 273 E. 4c publizierten Rechtsprechung; E. 7.3).

130 III 136 () from 21. November 2003
Regeste: Gerichtsbarkeits-Immunität: Zulässigkeit der Berufung, Begriff und Träger. Bei Verletzung bundesrechtlicher Normen über die Zuständigkeit, welche die Vorschriften über die Gerichtsbarkeits-Immunität ausländischer Staaten einschliessen, ist die Berufung zulässig (E. 1.1). Selbst wenn sie nicht zum Ordre public gehört, muss die Gerichtsbarkeits-Immunität als Eintretensfrage geprüft werden. Begriff der Gerichtsbarkeits-Immunität; Konzept der beschränkten Immunität. Kreis der Träger der Staatenimmunität (E. 2.1). Zivilrechtliche Haftungsklage, welche infolge einer Auslieferungshaft erhoben wird und sich gegen eine ausländische Untersuchungsrichterin richtet, welche den internationalen Haftbefehl erteilt hat (E. 2.2).

131 III 76 () from 4. Oktober 2004
Regeste: a Art. 1 Abs. 1 GestG, Art. 1 Abs. 1 lit. a IPRG; Internationales Verhältnis. Hat eine der Parteien ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so liegt immer ein internationales Verhältnis vor (E. 2).

131 III 153 () from 22. Dezember 2004
Regeste: Art. 129 Abs. 2 IPRG; örtliche Zuständigkeit; doppelrelevante Tatsachen; Vorbereitungshandlungen. Anwendbares Recht bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte (E. 2 und 3). Anwendung der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen bei der Prüfung der subsidiären Anknüpfung an den Handlungsort im Sinne von Art. 129 Abs. 2 IPRG und Auswirkungen dieser Theorie auf die Kognition des Gerichts (E. 4 und 5). Blosse Vorbereitungshandlungen bilden keinen genügenden Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte gemäss Art. 129 Abs. 2 IPRG. Definition des Begriffs der Vorbereitungshandlungen unter dem Gesichtspunkt des Zivilrechts (E. 6).

132 III 579 () from 5. Mai 2006
Regeste: Markenrecht; unlauterer Wettbewerb; örtliche Zuständigkeit; Art. 16 Ziff. 4 LugÜ. Anwendbarkeit der Bestimmung auf eine Bestandesklage, mit der gestützt auf ein prioritäres Recht wegen widerrechtlicher Anmassung des Zeichens (UWG) die Löschung einer Marke beantragt wird (E. 3).

132 III 778 () from 23. Oktober 2006
Regeste: Art. 2 Abs. 1 und 5 Ziff. 3 LugÜ; örtliche Zuständigkeit bei negativer Feststellungsklage. Nach Art. 2 Abs. 1 LugÜ ist unabhängig davon, ob der Ansprecher eine Leistungsklage oder der Anspruchsgegner eine negative Feststellungsklage erhebt, der Wohnsitz des Beklagten massgebend für die örtliche Zuständigkeit. Es bedarf ganz besonderer Umstände, um von der zentralen Anknüpfung an den Wohnsitz bzw. Sitz des im Verfahren formell Beklagten abzuweichen, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sind (E. 2). Für die Feststellung der Verletzung ausländischer Patente besteht keine Zuständigkeit der inländischen Gerichte am Deliktsort nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ, da der Erfolgsort nur im Staat, für den das Patent erteilt wurde, liegen kann und der inländische Handlungsort nicht die erforderliche besondere Nähe zum Streitgegenstand aufweist (E. 3).

133 III 90 () from 21. November 2006
Regeste: Veränderung der Anknüpfungstatsachen bei Dauerschuldverhältnissen; anwendbares Recht; Statutenwechsel (Art. 117 IPRG). Voraussetzungen, unter denen die Veränderung einer Anknüpfungstatsache bei Dauerschuldverhältnissen zu einem Statutenwechsel führt (E. 2). Ist ein Vertragsverhältnis funktionell darauf ausgerichtet, dass der Erbringer der charakteristischen Leistung die einmal vereinbarte Leistung unverändert erbringt, unabhängig davon, wo er sich aufhält, zieht sein Wohnsitzwechsel während laufender Vertragsbeziehung keinen Statutenwechsel nach sich (E. 3).

133 III 282 () from 13. März 2007
Regeste: Negative Feststellungsklage; internationale Zuständigkeit am Deliktsort (Art. 5 Ziff. 3 LugÜ). Die Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage mit Bezug auf vertragliche Ansprüche hängt nicht davon ab, dass die klagende Partei die Existenz einer vertraglichen Anspruchsgrundlage hinreichend glaubhaft macht. Macht aber die Gegenpartei keine derartigen Ansprüche geltend, fehlt es am Feststellungsinteresse. Die Zuständigkeit kann je nach Anspruchsgrundlage variieren (E. 3). Das Wahlrecht zwischen Handlungs- und Erfolgsort gemäss Art. 5 Ziff. 3 LugÜ steht bei der negativen Feststellungsklage auch dem potentiellen Schädiger zu, sofern er es nicht zweckwidrig ausübt, um die Zuständigkeit eines Gerichts zu begründen, dem die notwendige Beweis- und Sachnähe abgeht (E. 4 und 5).

134 III 80 (4A_272/2007) from 21. November 2007
Regeste: Internationales Privatrecht; unerlaubte Handlungen, örtliche Zuständigkeit, Gerichtsstand der Konnexität (Art. 129 Abs. 3 IPRG). Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 129 Abs. 3 IPRG (E. 7.1). Diese Bestimmung erfasst auch die Produktehaftpflicht (E. 7.2). Im vorliegenden Fall sind die Genfer Gerichte örtlich zuständig mit Bezug auf vier Beklagte, die unerlaubte Handlungen im weiten Sinn begangen haben sollen, wobei drei von ihnen, mit Sitz im Ausland, zugunsten der Genfer Gerichte eine Gerichtsstandsvereinbarung mit der Klägerin geschlossen haben und die vierte ihren Sitz in einem anderen Schweizer Kanton hat (E. 7.2).

134 III 214 (4A_522/2007) from 15. Februar 2008
Regeste: Gerichtsstandsgesetz; Klagen aus unerlaubter Handlung (Art. 25 GestG). Art. 25 GestG kommt nur zur Anwendung, wenn das Fundament der Klage in einer unerlaubten Handlung liegt; die Klage auf Leistung einer nach dem Urheberrechtsgesetz geschuldeten Vergütung erfüllt diese Voraussetzung nicht (E. 2).

134 III 218 (4A_432/2007) from 8. Februar 2008
Regeste: Örtliche Zuständigkeit; mit Verbrauchern abgeschlossene Verträge (Art. 13 ff. LugÜ); Garantie des Herstellers. Die Garantie des Herstellers führt nicht zum Entstehen gegenseitiger Verpflichtungen zwischen dem Hersteller und irgendeinem Erwerber des Fahrzeuges. Sie begründet daher keinen Dienstleistungsvertrag im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Ziff. 3 LugÜ, wonach der Verbraucher gemäss Art. 14 Abs. 1 LugÜ an seinem Wohnort Klage einreichen könnte (E. 3).

135 III 185 (4A_398/2008) from 18. Dezember 2008
Regeste: a Art. 2 LugÜ; räumlich-persönlicher Anwendungsbereich. Die Anwendung von Art. 2 LugÜ setzt den Wohnsitz des Beklagten in einem Vertragsstaat sowie ein weiteres internationales Element voraus; dieses ist gegeben, wenn der Kläger Wohnsitz im Ausland hat, selbst wenn der Wohnsitzstaat nicht Lugano-Staat ist (E. 3.3).

135 III 556 (4A_115/2009) from 11. Juni 2009
Regeste: Gerichtsstand am Erfüllungsort bei Streitigkeiten über den Bestand eines Vertragsverhältnisses (Art. 113 IPRG; Art. 5 Ziff. 1 LugÜ). Wird eine Klage mit dem Nichtbestehen eines Vertrages wegen Dissens, Irrtum oder Täuschung über eine vertragliche Hauptpflicht begründet, ist für die Bestimmung des Gerichtsstands nach Art. 113 IPRG der Erfüllungsort der umstrittenen Pflicht massgebend (E. 3).

140 III 115 (4A_408/2013) from 17. Januar 2014
Regeste: Art. 1 Abs. 2 IPRG und Art. 5 Nr. 1 Bst. b zweiter Spiegelstrich LugÜ. Internationale Zuständigkeit. Konventionsautonome Bestimmung des Gerichtsstands am Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung bei einem internationalen (Retro-) Rückversicherungsvertrag (E. 3-7).

140 III 170 (4A_522/2013) from 12. Mai 2014
Regeste: Art. 5 Nr. 1 lit. b LugÜ; gerichtsstandsrelevante Erfüllungsortsvereinbarung. Gerichtsstand des (vereinbarten) Erfüllungsorts (E. 2.2.1 und 2.2.2); eine Erfüllungsortsvereinbarung ist nur dann gerichtsstandsrelevant, wenn sie sich auf eine vertragscharakteristische Leistung bezieht (E. 2.2.3 und 2.3).

140 III 418 (4A_113/2014) from 15. Juli 2014
Regeste: Gerichtsstand am Erfüllungsort bei Erbringung von Dienstleistungen und Verkauf beweglicher Sachen (Art. 5 Nr. 1 Bst. b LugÜ). Bestimmung des Erfüllungsortsgerichtsstands nach Art. 5 Nr. 1 Bst. b LugÜ bei mehreren Verträgen zwischen denselben Parteien (E. 3). Der Erfüllungsortsgerichtsstand bestimmt sich, auch wenn bereits geleistet wurde, primär durch Auslegung des Vertrages. Der Erfüllungsort muss nicht ausdrücklich vereinbart worden sein (E. 4). Bestimmung des Gerichtsstands, wenn gemäss Vertrag mehrere Dienstleistungen in verschiedenen Staaten zu erbringen sind (E. 5). Gilt der Verkauf von Stammanteilen einer GmbH als Verkauf beweglicher Sachen? Frage offengelassen, da nicht dargetan wird, welche massgebende, zur vollständigen Übertragung der Anteile notwendige Handlung zur Annahme führen sollte, die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht bestehe nicht beim angerufenen Gericht in Zürich, sondern am behaupteten Erfüllungsort in Polen (E. 6).

142 III 466 (4A_445/2015) from 23. Juni 2016
Regeste: Art. 1 Abs. 2 Bst. a, Art. 22 Ziff. 2 und Art. 5 Ziff. 1 Bst. a LugÜ; internationale Zuständigkeit für eine Klage auf Auflösung und Liquidation einer einfachen Gesellschaft der Konkubinatspartner. Anwendung der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen (E. 4.1). Die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit gebildete einfache Gesellschaft der Konkubinatspartner fällt in den Anwendungsbereich des Lugano Übereinkommens (E. 4.2). Auslegung des Begriffs der Gesellschaft im Sinne von Art. 22 Ziff. 2 LugÜ (E. 5). Bestimmung des Gerichtsstands am Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (Art. 5 Ziff. 1 lit. a LugÜ), wenn die Klage die Liquidation der einfachen Gesellschaft der Konkubinatspartner, welche für die Entwicklung ihrer beruflichen Aktivitäten gegründet wurde, und den Betrag, der an den klagenden Gesellschafter zu zahlen ist, zum Gegenstand hat (E. 6).

142 III 481 (5A_450/2015) from 11. März 2016
Regeste: Art. 301a Abs. 2 lit. a und Abs. 5 ZGB; Wegzug des Kindes ins Ausland. Regelungszuständigkeit des nationalen Gesetzgebers (E. 2.3). Entwurf des Bundesrates und parlamentarische Beratung (E. 2.4). Respektierung der Niederlassungs- bzw. Bewegungsfreiheit der Eltern (E. 2.5). Prüfung des geeigneten Aufenthaltsortes des Kindes anhand des Kindeswohls ausgehend vom Wegzug des einen Elternteils (E. 2.6). Kriterien für diese Prüfung; Betreuungskonzept als Ausgangspunkt (E. 2.7). Obligatorische Prüfung einer Anpassung der Betreuungs-, Besuchs- und Unterhaltsregelung (E. 2.8).

144 III 175 (4A_417/2017) from 14. März 2018
Regeste: Feststellungsinteresse bei einer negativen Feststellungsklage im Geltungsbereich des Lugano-Übereinkommens (LugÜ). Das Rechtsschutzinteresse wird im LugÜ nicht geregelt, es bestimmt sich nach Landesrecht (E. 3). Als Prozessvoraussetzung ist das Feststellungsinteresse dem Prozessrecht zuzuordnen und untersteht der lex fori (E. 4). Offenlassung, ob das effet-utile-Prinzip ausserhalb des Regelungsbereichs des LugÜ bei der Auslegung nationalen Rechts zu berücksichtigen ist (E. 5.1). Im internationalen Verhältnis ist das Interesse des Feststellungsklägers, bei bevorstehendem Gerichtsverfahren einen ihm genehmen Gerichtsstand zu sichern, als genügendes Rechtsschutzinteresse zu qualifizieren (E. 5.2-5.4).

144 V 313 (8C_872/2017) from 3. September 2018
Regeste: Art. 58 Abs. 2 ATSG; örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts im Kanton des Sitzes des letzten schweizerischen Arbeitgebers. Ein Gerichtsstand am Sitz der Zweigniederlassung als Domizil des letzten schweizerischen Arbeitgebers ist mit Art. 58 Abs. 2 ATSG vereinbar, wenn er für die Streitigkeit einen überwiegenden Anknüpfungspunkt bildet (E. 6.5).

145 III 190 (4A_444/2018) from 13. März 2019
Regeste: Art. 31 ZPO; Art. 113 IPRG; Gerichtsstand am Erfüllungsort. Ein Vertrag kann mehrere charakteristische Leistungen im Sinne von Art. 31 ZPO und Art. 113 IPRG beinhalten. Anwendung auf die Planung und Bauleitung in einem Architektenvertrag (E. 2-4).

145 III 303 (4A_446/2018, 4A_448/2018) from 21. Mai 2019
Regeste: Art. 5 Ziff. 3 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ). Internationale und örtliche Zuständigkeit bei negativer Feststellungsklage; Handlungsort bei kartellrechtlichen Ansprüchen aufgrund der Einführung und Umsetzung eines selektiven Vertriebssystems in einem Konzern. Ist ein Gerichtsstand aufgrund des Handlungs- oder Erfolgsorts identifiziert, bleibt kein Raum für eine einzelfallbezogene Prüfung der Sach- und Beweisnähe (Änderung der Rechtsprechung; E. 4.1). Der negative Feststellungskläger kann sich ebenso auf die Wahlgerichtsstände gemäss Art. 5 Ziff. 3 LugÜ berufen wie der Leistungskläger unabhängig davon, ob eine spiegelbildliche Leistungsklage gestützt auf Art. 5 Ziff. 3 LugÜ am angerufenen Gericht ebenfalls möglich wäre (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2). Bilden bei der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung die zur praktischen Umsetzung nötigen Handlungen Teil einer gemeinsamen Strategie, ist zur Bestimmung des Handlungsorts i.S.v. Art. 5 Ziff. 3 LugÜ das Ereignis zu ermitteln, dem eine besonders grosse Bedeutung zukommt. Anwendung im konkreten Fall (E. 7).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden