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Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Originaltext

Art. 51

Der Par­tei, die in ei­nem durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staat ei­ne in ei­nem an­de­ren durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staat er­gan­ge­ne Ent­schei­dung voll­stre­cken will, darf we­gen ih­rer Ei­gen­schaft als Aus­län­der oder we­gen Feh­lens ei­nes in­län­di­schen Wohn­sit­zes oder Auf­ent­halts ei­ne Si­cher­heits­leis­tung oder Hin­ter­le­gung, un­ter wel­cher Be­zeich­nung es auch sei, nicht auf­er­legt wer­den.