Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

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Art. 52

Im Voll­stre­ckungs­staat dür­fen im Voll­streck­bar­er­klä­rungs­ver­fah­ren kei­ne nach dem Streit­wert ab­ge­stuf­ten Stem­pe­l­ab­ga­ben oder Ge­büh­ren er­ho­ben wer­den.

BGE

133 III 252 () from 15. März 2007
Regeste: Art. 36 und 52 LugÜ, Art. 20 IPRG, Art. 29 BV. Vollstreckung nach dem Luganer Übereinkommen. Nichteintreten auf ein Rechtsmittel wegen Verspätung. Rechtsmittelfrist zur Anfechtung eines Vollstreckungserklärungs-Entscheids. Feststellung des schuldnerischen Wohnsitzes in diesem Zusammenhang. Verletzung des Gehörsanspruchs (E. 4).

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