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Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Originaltext

Art. 52

Im Voll­stre­ckungs­staat dür­fen im Voll­streck­bar­er­klä­rungs­ver­fah­ren kei­ne nach dem Streit­wert ab­ge­stuf­ten Stem­pe­l­ab­ga­ben oder Ge­büh­ren er­ho­ben wer­den.