Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

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Art. 53

1. Die Par­tei, die die An­er­ken­nung ei­ner Ent­schei­dung gel­tend macht oder ei­ne Voll­streck­bar­er­klä­rung be­an­tragt, hat ei­ne Aus­fer­ti­gung der Ent­schei­dung vor­zu­le­gen, die die für ih­re Be­weis­kraft er­for­der­li­chen Vor­aus­set­zun­gen er­füllt.

2. Un­be­scha­det des Ar­ti­kels 55 hat die Par­tei, die ei­ne Voll­streck­bar­er­klä­rung be­an­tragt, fer­ner die Be­schei­ni­gung nach Ar­ti­kel 54 vor­zu­le­gen.

BGE

147 III 491 (5A_697/2020) from 22. März 2021
Regeste: a Art. 32 ff. LugÜ; Anerkennung und Vollstreckung eines englischen Urteils; Folgen des Brexit für die Anwendbarkeit des LugÜ. Das Vereinigte Königreich ist bis zum 31. Dezember 2020 ein an das LugÜ gebundener Staat (E. 6.1.1). Es besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse, das IPRG zum ersten Mal vor Bundesgericht anzuwenden, wenn sich das bisherige Verfahren nach dem LugÜ richtete (E. 6.1.2).

149 III 224 (5A_428/2022) from 18. Januar 2023
Regeste: Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 und Abs. 3 SchKG; Art. 38 Abs. 1, Art. 41, Art. 47 Abs. 2, Art. 53 f. LugÜ; Art. 58 Abs. 1 ZPO; Arrest gestützt auf ein "Lugano"-Urteil; Exequatur dieses Urteils; Dispositionsgrundsatz. Der Richter, der den gestützt auf ein "Lugano"-Urteil beantragten Arrest anordnen will, muss über das Exequatur entscheiden, selbst wenn kein Antrag gestellt wurde (E. 5).

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