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Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Originaltext

Art. 54

Das Ge­richt oder die sonst be­fug­te Stel­le des durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staa­tes, in dem die Ent­schei­dung er­gan­gen ist, stellt auf An­trag die Be­schei­ni­gung un­ter Ver­wen­dung des Form­blatts in An­hang V die­ses Über­ein­kom­mens aus.