Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und HandelssachenOriginaltext |
Art. 55
1. Wird die Bescheinigung nach Artikel 54 nicht vorgelegt, so kann das Gericht oder die sonst befugte Stelle eine Frist bestimmen, innerhalb deren die Bescheinigung vorzulegen ist, oder sich mit einer gleichwertigen Urkunde begnügen oder von der Vorlage der Bescheinigung befreien, wenn es oder sie eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält. 2. Auf Verlangen des Gerichts oder der sonst befugten Stelle ist eine Übersetzung der Urkunden vorzulegen. Die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten befugten Person zu beglaubigen. BGE
129 III 683 () from 6. Juni 2003
Regeste: Anerkennung und Vollstreckung eines österreichischen Urteils (Art. 1 Abs. 2 Ziff. 2 LugÜ, Art. 9 des Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrages zwischen der Schweiz und Österreich; Art. 25 ff., Art. 166 ff. IPRG). Ein österreichisches Urteil über die Anfechtungsklage (actio pauliana) im Konkurs fällt weder in den Anwendungsbereich des LugÜ (E. 3) noch des bilateralen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrages (E. 4), und es ist nicht Objekt der Anerkennung im Sinne von Art. 25 ff. IPRG (E. 5.2). Aktivlegitimation einer ausländischen Konkursmasse (E. 5.3).
149 III 224 (5A_428/2022) from 18. Januar 2023
Regeste: Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 und Abs. 3 SchKG; Art. 38 Abs. 1, Art. 41, Art. 47 Abs. 2, Art. 53 f. LugÜ; Art. 58 Abs. 1 ZPO; Arrest gestützt auf ein "Lugano"-Urteil; Exequatur dieses Urteils; Dispositionsgrundsatz. Der Richter, der den gestützt auf ein "Lugano"-Urteil beantragten Arrest anordnen will, muss über das Exequatur entscheiden, selbst wenn kein Antrag gestellt wurde (E. 5). |