Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

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Art. 63

1. Die Vor­schrif­ten die­ses Über­ein­kom­mens sind nur auf sol­che Kla­gen und öf­fent­li­che Ur­kun­den an­zu­wen­den, die er­ho­ben oder auf­ge­nom­men wor­den sind, nach­dem die­ses Über­ein­kom­men im Ur­sprungs­staat und, so­fern die An­er­ken­nung oder Voll­stre­ckung ei­ner Ent­schei­dung oder ei­ner öf­fent­li­chen Ur­kun­de gel­tend ge­macht wird, im er­such­ten Staat in Kraft ge­tre­ten ist.

2. Ist die Kla­ge im Ur­sprungs­staat vor dem In­kraft­tre­ten die­ses Über­ein­kom­mens er­ho­ben wor­den, so wer­den nach die­sem Zeit­punkt er­las­se­ne Ent­schei­dun­gen nach Mass­ga­be des Ti­tels III an­er­kannt und zur Voll­stre­ckung zu­ge­las­sen:

a)
wenn die Kla­ge im Ur­sprungs­staat er­ho­ben wur­de, nach­dem das Über­ein­kom­men von Lu­ga­no vom 16. Sep­tem­ber 1988 so­wohl im Ur­sprungs­staat als auch in dem er­such­ten Staat in Kraft ge­tre­ten war;
b)
in al­len an­de­ren Fäl­len, wenn das Ge­richt auf­grund von Vor­schrif­ten zu­stän­dig war, die mit den Zu­stän­dig­keits­vor­schrif­ten des Ti­tels II oder ei­nes Ab­kom­mens über­ein­stim­men, das im Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung zwi­schen dem Ur­sprungs­staat und dem er­such­ten Staat in Kraft war.

BGE

137 III 429 (5A_49/2011) from 12. Juli 2011
Regeste: Art. 81 Abs. 3 SchKG; Art. 30, 37 und 38 des Lugano-Übereinkommens in der bis am 31. Dezember 2010 in Kraft stehenden Fassung (aLugÜ); Zulässigkeit einer Beschwerde an das Bundesgericht gegen die Verweigerung der Sistierung des Exequaturverfahrens. Der Entscheid, mit welchem die Sistierung des Exequaturverfahrens nach Art. 38 aLugÜ im Rahmen des definitiven Rechtsöffnungsverfahrens verweigert wird, kann nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (E. 2).

138 III 82 (4A_372/2011) from 7. November 2011
Regeste: Altes und revidiertes Lugano-Übereinkommen; Übergangsrecht; Zustellungsnachweis bei Säumnisurteil; Art. 63 LugÜ; Art. 327a ZPO; Art. 46 Nr. 2 aLugÜ. Wurde vor dem Inkrafttreten des revidierten LugÜ für die Schweiz im Ausland ein Entscheid erlassen, kommt bezüglich seiner Anerkennung und Vollstreckung in der Schweiz gemäss Art. 63 LugÜ noch das alte LugÜ zur Anwendung (E. 2.1). Art. 327a ZPO kommt nur auf Vollstreckungsverfahren zur Anwendung, welche sich nach dem revidierten LugÜ richten (E. 2.2). Zum Nachweis einer nicht grenzüberschreitenden Zustellung des den Rechtsstreit einleitenden Schriftstücks gemäss Art. 46 Nr. 2 aLugÜ genügt die Bestätigung des zustellenden Staates, wenn der Empfänger im Rechtsbehelfsverfahren nicht bestreitet, im Zustellungszeitpunkt in diesem Staat Wohnsitz gehabt zu haben (E. 3).

138 III 386 (4A_531/2011) from 2. Mai 2012
Regeste: Altes und revidiertes Lugano-Übereinkommen; internationale Zuständigkeit zur Erhebung einer Direktklage gegen eine Versicherung; Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 10 Abs. 2 aLugÜ; Art. 9 Abs. 1 lit. b und Art. 11 Abs. 2 LugÜ. Sowohl nach altem wie auch nach revidiertem Lugano-Übereinkommen kann eine durch einen Verkehrsunfall geschädigte Person an ihrem Wohnsitz eine Direktklage gegen eine Versicherung erheben (E. 2).

140 III 115 (4A_408/2013) from 17. Januar 2014
Regeste: Art. 1 Abs. 2 IPRG und Art. 5 Nr. 1 Bst. b zweiter Spiegelstrich LugÜ. Internationale Zuständigkeit. Konventionsautonome Bestimmung des Gerichtsstands am Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung bei einem internationalen (Retro-) Rückversicherungsvertrag (E. 3-7).

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