Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

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Art. 65

Die­ses Über­ein­kom­men er­setzt un­be­scha­det des Ar­ti­kels 63 Ab­satz 2 und der Ar­ti­kel 66 und 67 im Ver­hält­nis zwi­schen den durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staa­ten die zwi­schen zwei oder mehr die­ser Staa­ten be­ste­hen­den Über­ein­künf­te, die sich auf die­sel­ben Rechts­ge­bie­te er­stre­cken wie die­ses Über­ein­kom­men. Durch die­ses Über­ein­kom­men wer­den ins­be­son­de­re die in An­hang VII auf­ge­führ­ten Über­ein­künf­te er­setzt.

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