Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

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Art. 66

1. Die in Ar­ti­kel 65 an­ge­führ­ten Über­ein­künf­te be­hal­ten ih­re Wirk­sam­keit für die Rechts­ge­bie­te, auf die die­ses Über­ein­kom­men nicht an­zu­wen­den ist.

2. Sie blei­ben auch wei­ter­hin für die Ent­schei­dun­gen und die öf­fent­li­chen Ur­kun­den wirk­sam, die vor In­kraft­tre­ten die­ses Über­ein­kom­mens er­gan­gen sind oder auf­ge­nom­men wor­den sind.

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