Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

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Art. 73

1. Die Bei­tritts­ur­kun­den wer­den beim Ver­wah­rer hin­ter­legt.

2. Für einen in Ar­ti­kel 70 ge­nann­ten bei­tre­ten­den Staat tritt die­ses Über­ein­kom­men am ers­ten Tag des drit­ten Mo­nats, der auf die Hin­ter­le­gung sei­ner Bei­tritts­ur­kun­de folgt, in Kraft. Ab die­sem Zeit­punkt gilt der bei­tre­ten­de Staat als Ver­trags­par­tei die­ses Über­ein­kom­mens.

3. Je­de Ver­trags­par­tei kann dem Ver­wah­rer den Wort­laut die­ses Über­ein­kom­mens in ih­rer oder ih­ren Spra­chen über­mit­teln, der, so­fern die Ver­trags­par­tei­en nach Ar­ti­kel 4 des Pro­to­kolls 2 zu­ge­stimmt ha­ben, eben­falls als ver­bind­lich gilt.

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