Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Originaltext


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 74

1. Die­ses Über­ein­kom­men wird auf un­be­grenz­te Zeit ge­schlos­sen.

2. Je­de Ver­trags­par­tei kann die­ses Über­ein­kom­men je­der­zeit durch ei­ne an den Ver­wah­rer ge­rich­te­te No­ti­fi­ka­ti­on kün­di­gen.

3. Die Kün­di­gung wird am En­de des Ka­len­der­jah­res wirk­sam, das auf einen Zeit­raum von sechs Mo­na­ten folgt, ge­rech­net vom Ein­gang ih­rer No­ti­fi­ka­ti­on beim Ver­wah­rer.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden