Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

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Art. 75

Die­sem Über­ein­kom­men sind bei­ge­fügt:

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ein Pro­to­koll 1 über be­stimm­te Zu­stän­dig­keits-, Ver­fah­rens- und Voll­stre­ckungs­fra­gen;
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ein Pro­to­koll 2 über die ein­heit­li­che Aus­le­gung des Über­ein­kom­mens und den Stän­di­gen Aus­schuss;
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ein Pro­to­koll 3 über die An­wen­dung von Ar­ti­kel 67;
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die An­hän­ge I bis IV und An­hang VII mit An­ga­ben zur An­wen­dung des Über­ein­kom­mens;
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die An­hän­ge V und VI mit den Form­blät­tern für die Be­schei­ni­gun­gen im Sin­ne der Ar­ti­kel 54, 58 und 57;
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An­hang VIII mit der An­ga­be der ver­bind­li­chen Sprach­fas­sun­gen des Über­ein­kom­mens ge­mä­ss Ar­ti­kel 79;
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An­hang IX mit den An­ga­ben ge­mä­ss Ar­ti­kel II des Pro­to­kolls 1.

Die Pro­to­kol­le und An­hän­ge sind Be­stand­teil des Über­ein­kom­mens.

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