Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

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Art. 76

Un­be­scha­det des Ar­ti­kels 77 kann je­de Ver­trags­par­tei ei­ne Re­vi­si­on die­ses Über­ein­kom­mens be­an­tra­gen. Zu die­sem Zweck be­ruft der Ver­wah­rer den Stän­di­gen Aus­schuss nach Ar­ti­kel 4 des Pro­to­kolls 2 ein.

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