Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und HandelssachenOriginaltext |
Art. 78
1. Der Verwahrer notifiziert den Vertragsparteien:
2. Den Notifikationen ist eine englische und französische Übersetzung beizufügen. |