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Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Originaltext

Art. 8

Für Kla­gen in Ver­si­che­rungs­sa­chen be­stimmt sich die Zu­stän­dig­keit un­be­scha­det des Ar­ti­kels 4 und des Ar­ti­kels 5 Num­mer 5 nach die­sem Ab­schnitt.