Das Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung nach Artikel 83 Absatz 1bis Buchstabe b AVIG dient:
- a.
- der Durchführung sowie der Beaufsichtigung und Kontrolle der Durchführung der Arbeitslosenversicherung und der öffentlichen Arbeitsvermittlung;
- b.
- der Zusammenarbeit der Organe der Arbeitslosenversicherung und der öffentlichen Arbeitsvermittlung mit den privaten Arbeitsvermittlern und den Arbeitgebern;
- c.
- der Zusammenarbeit der Organe der Arbeitslosenversicherung und der öffentlichen Arbeitsvermittlung mit der Konsularischen Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten für die Erfüllung der in Artikel 25 Absätze 1 und 2 AVG vorgesehenen Aufgaben;
- d.
- der Koordination und der interinstitutionellen Zusammenarbeit der Organe der Arbeitslosenversicherung und der öffentlichen Arbeitsvermittlung mit den Organen der Sozialversicherungen und Sozialhilfe;
- e.
- der Zusammenarbeit der Organe der Arbeitslosenversicherung und der öffentlichen Arbeitsvermittlung mit den nach Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe k AVG eingesetzten Behörden zur Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht;
- f.
- der Arbeitsmarktbeobachtung und der Arbeitsmarktstatistik.