Verordnung
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Art. 7 Finanzierung
1 Die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb der Informationssysteme werden vom Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung gedeckt. 2 Der Bund beteiligt sich mit einem pauschalen Beitrag an den Kosten der Informationssysteme nach Artikel 83 Absatz 1bis Buchstaben b–e AVIG. 3 Die Höhe der Pauschale bemisst sich nach den Kosten, die für die Erfüllung von Bundesaufgaben anfallen. 4 Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen dem Bund und der Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung geregelt. |